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· Fachbeitrag · Coronavirus-Impfverordnung

Update zur Impf-Reihenfolge und zu Pilotpraxen

von RAin, FAin MedR und SozR Babette Christophers LL.M., christophers.de

| Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) unterliegt derzeit ständigen Änderungen ( AAA 03/2021, Seite 10 ). So hat das Bundesgesundheitsministerium am 10.03.2021 eine neue Fassung erlassen, die rückwirkend zum 08.03.2021 in Kraft getreten ist ( iww.de/s4702 ). U. a. ist der Katalog der impfpriorisierten Gruppen erweitert worden. Zudem wurde der Rahmen für das Impfen in Pilotpraxen abgesteckt. Weitere Anpassungen sind zu erwarten. |

 

Impfpriorisierung erweitert

Zu den Personen, die einer hohen Priorität zur Schutzimpfung unterliegen, gehören im Unterschied zur CorornaImpfV vom 08.02.2021 u. a. nun auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grund-, Sonder- oder Förderschulen tätig sind sowie Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen. Zur Gruppe der Personen mit einer erhöhten Priorität zur Schutzimpfung gehören u. a. nun auch Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht bereits oben genannt sind, tätig sind sowie Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind.

 

MERKE | Krankenkassen können nun ihre Versicherten über ihre Impfberechtigung oder ihren priorisierten Anspruch auf eine Schutzimpfung informieren und einen Berechtigungsnachweis ausstellen.

 

Impfen in Pilotpraxen

Nunmehr ist die Impfung auch in Vertragsarztpraxen möglich, wenn diese beauftragt werden. Arztpraxen gelten als beauftragt, wenn sie mit Impfstoff beliefert werden. Verantwortlich hierfür sind die Länder. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Pilotregelung, die nur übergangsweise gelten soll, um den rechtlichen Rahmen für die Impfung in Vertragsarztpraxen zu schaffen. Die KBV hat eine Übersicht zur Vergütung der Impfleistungen erstellt (iww.de/s4703). Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige KV. Dort erhalten Praxen detaillierte Informationen zum Vorgehen.

 

  • Impfen in beauftragten Arztpraxen: Vergütung ärztlicher Leistungen
  • 20 Euro je Impfung (Erst- und Abschlussimpfung: insgesamt 40 Euro): Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen. Zudem setzt die Vergütung die Dokumentation der Impf-Leistungen voraus.
  • Impfung bei Hausbesuch bzw. Mitbesuch in der derselben Einrichtung: Ist für die Impfung ein Hausbesuch notwendig, gibt es zusätzlich 35 Euro. Für das Impfen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet.
  • Impfberatung ohne Impfung: Erfolgt nur eine Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung, ist dafür eine Vergütung von 10 Euro vorgesehen. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder per Videosprechstunde stattfinden.
 
Quelle: Seite 13 | ID 47288366