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· Fachbeitrag · Betriebsvermögen

KG-Anteil und Sonder-BV müssen gleichzeitig übertragen werden ‒ sonst droht Ungemach!

von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

| Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonder-BV können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden ‒ so die Entscheidung des BFH (17.6.20, II R 38/17, Abruf-Nr. 218804). |

 

Sachverhalt

Der Vater V des Klägers K war alleiniger Kommanditist einer KG und Eigentümer eines Grundstücks, das Sonder-BV der KG war. V übertrug mit Vertrag vom 30.12.13 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf K unentgeltlich seinen KG-Anteil mit dinglicher Wirkung zum 1.1.14 („Übertragungsstichtag“), aber aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des K als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister (HR). Vom Übertragungsstichtag bis zur Eintragung im HR hielt V die KG-Beteiligung treuhänderisch. Die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge zum HR erfolgte am 30.12.13, die Eintragung ins HR am 14.1.14. Mit demselben Vertrag schenkte V dem K das im Sonder-BV der KG befindliche Grundstück zum 1.1.14 (Nutzen- und Lastenwechsel). V und K waren sich einig über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch am 30.12.13.

 

Das FA setzte die SchenkSt wie folgt fest:

 

  • Bescheid auf den 30.12.13 für den Erwerb des Grundstücks ohne Gewährung des Freibetrags nach §§ 13a, 13b ErbStG, da der Grundbesitz aufgrund der aufschiebend bedingten Übertragung des KG-Anteils nicht zusammen mit diesem übertragen wurde.

 

  • Bescheid auf den 14.1.14, der nicht Gegenstand des Verfahrens ist, für den Erwerb des KG-Anteils. Es gewährte insoweit die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a. F. und rechnete die SchenkSt aus der Vorschenkung des Grundstücks an.

 

Das FG Köln (29.6.17, 7 K 1654/16, EFG 17, 1743) wies die Klage ab. Die isolierte Übertragung von Sonder-BV ermögliche dem Erwerber noch keine Mitunternehmerinitiative.

 

Entscheidungsgründe

Die Grundstücksschenkung ist nicht nach §§ 13a Abs. 1, 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. begünstigt (BFH 17.6.20, II R 38/17, Abruf-Nr. 218804). Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf (BFH 29.11.17, II R 14/16, BStBl II 18, 362). Dies alles ist im Streitfall am 30.12.13 erfolgt. Die Auflassung war wirksam und stand nicht unter einer aufschiebenden Bedingung. Bereits am 30.12.13 wurde auch die Umschreibung im Grundbuch beantragt.

 

Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonder-BV können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden (BFH 20.3.02, II R 53/99, BStBl II 02, 441). Die isolierte Übertragung von Sonder-BV ohne gleichzeitige Übertragung des Mitunternehmeranteils ermöglicht dem Erwerber noch keine Mitunternehmerinitiative. Um die Steuerbegünstigung zu erlangen, ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber einen zivilrechtlichen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, es genügt, dass er durch den Erwerb ertragsteuerlich Mitunternehmer wird (BFH 1.9.11, II R 67/09, BStBl II 13, 210).

 

Ob K aufgrund der Vereinbarung des Treuhandverhältnisses ertragsteuerrechtlich bereits am 1.1.14 oder erst mit der Eintragung im HR am 14.1.14 Mitunternehmer der KG geworden ist, kann dahinstehen. Denn K und V haben für die Übertragung und Abtretung des Mitunternehmeranteils ‒ ungeachtet der aufschiebenden Bedingung und der Treuhandvereinbarung ‒ den 1.1.14 als Übertragungsstichtag festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück schenkungsteuerlich bereits übertragen worden, denn die Schenkung war bereits am 30.12.13 ausgeführt.

 

Relevanz für die Praxis

Wird ein Kommanditanteil unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung als Kommanditist in das HR unentgeltlich übertragen, ist die zunächst nur schuldrechtliche Beteiligung des Beschenkten lediglich eine Vorstufe der Zuwendung. Erlangt der Beschenkte aufgrund der schuldrechtlichen Beteiligung bereits Vermögensvorteile, sind diese schenkungsteuerlich als gesonderte freigebige Zuwendungen zu behandeln (BFH 30.11.09, II R 70/06).

 

Eine begünstigte Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft oder am Sonder-BV des Gesellschafters ist nicht davon abhängig, dass die Gesellschaftsanteile und das Sonder-BV im gleichen quotalen Umfang auf den Erwerber übergehen. Die Begünstigung scheitert auch dann nicht, wenn der Übertragende das Sonder-BV insgesamt zurückbehält und das zurückbehaltene Sonder-BV weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört (vgl. R E 13b.5 Abs. 3 ErbStR 2019).

Quelle: ID 47046624