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· Fachbeitrag · Beratungspraxis

Checkliste: Das richtige Zeugnis ‒ Teil 3

| Nach dem Aufbau eines Arbeitszeugnisses und den rechtlichen Grundlagen geht es in Teil 3 um Besonderheiten bei der Form und was man bei Krankheit und Elternzeit schreiben darf oder nicht. |

 

Checkliste / Zeugnis: Form und mehr...

Form (schriftlich, ungeknickt, sauber)

  • Zeugnis ist schriftlich zu erteilen (LAG Hamm 28.3.00, 4 Sa1588/99).
  • Es muss nach seiner äußeren Form den Anforderungen entsprechen, die im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden und deren Einhaltung als selbstverständlich erwartet wird (BAG 21.9.99, 9 AZR 893/98).
  • Üblich: Maschinenschriftlich bzw. mit dem PC erstellt.
  • Unsauber geschriebenes Zeugnis (Flecken, Durchstreichung, Radierung usw.) kann ArbN zurückweisen.
  • Aber: Ordnungsgemäß ist ein Zeugnis, wenn es wie ein normaler Brief gefaltet und mit einem Standard-Briefumschlag (220 mm × 110 mm) versandt wurde.
  • Knicken des Zeugnisses kein unzulässiges Geheimzeichen, wenn vom Originalzeugnis saubere und ordentliche Kopien angefertigt werden können (BAG 21.9.99, 9 AZR 893/98).
  • Kein Anspruch auf „ungetackertes“ Arbeitszeugnis.
  • Heftklammer: Wird ein aus zwei Seiten bestehendes Arbeitszeugnis mit einer Heftklammer verbunden, ist dies kein Hinweis, der Zeugnisaussteller sei mit dem ArbN nicht zufrieden gewesen (LAG Rheinland-Pfalz 9.11.17, 5 Sa 314/17).
  • Zeugnis muss auf Geschäftspapier (Firmenbogen) ausgestellt werden, wenn der ArbG Geschäftspapier besitzt und im Geschäftsverkehr verwendet (BAG 3.3.93, 5 AZR 182/92).
  • Anschriftenfeld darf nicht ausgefüllt werden (LAG Hamburg 7.9.93, 7 Ta 7/93).
  • Außer Namen, Vornamen und akademischem Grad ist auf Verlangen des ArbN auch Geburtsdatum aufzunehmen, um Verwechslungen bei Namensgleichheit auszuschließen.
  • Zur Ausstellung des Zeugnisses ist der ArbG verpflichtet, bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter, bei größeren Unternehmen ggf. der direkte Vorgesetzte.
  • Bei Betriebsübergang: Richtet sich Anspruch gem. § 613a BGB gegen Erwerber, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang fortgesetzt wurde (BAG 16.10.07, 9 AZR 248/07).
  • Gesamter Wortlaut steht im Ermessen des ArbG (BAG 14.3.00, 9 AZR 246/99).
  • ArbG darf bei gleicher Beurteilungsgrundlage seine im Zwischenzeugnis gebrachten Beurteilungen im Schlusszeugnis nicht ändern (BAG 16.10.07, 9 AZR 248/07).
  • Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den ArbN und seine Führung und Leistungen nicht charakteristisch sind, dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.
  • Außerdienstliches Verhalten des ArbN darf im Zeugnis nur erwähnt werden, wenn es sich dienstlich auswirkt (z. B. Trunk- oder Drogensucht).

Elternzeit

  • Neuer ArbG: Berechtigtes Interesse, zu erfahren, ob ArbN während des Arbeitsverhältnisses tatsächlich gearbeitet hat oder länger befreit war.
  • Interesse rechtfertigt Angabe der Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit, wenn die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wesentlich ist.
  • Regel: Unterbrechung ist anzugeben, wenn sie mindestens die Hälfte der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausmacht (BAG 10.5.05, 9 AZR 261/04). Angabe dann, um Mutmaßungen zu vermeiden.

Krankheit

  • Hinweis auf eine Erkrankung darf im Zeugnis grundsätzlich nicht enthalten sein (Sächsisches LAG 30.1.96, 5 Sa 996/95).
  • Hintergrund: Sache eines potenziellen ArbG, bei Bewerberauswahl im Rahmen des rechtlich zulässigen Fragerechts Krankheiten zu ermitteln und gegebenenfalls eine Einstellungsuntersuchung zu verlangen. Außerdem besteht für ArbN eine Offenbarungspflicht, wenn wegen Krankheit der Job nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.
 
Quelle: Seite 209 | ID 46999747