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Hygienemaßnahmen richtig abrechnen: Diese Möglichkeiten gibt es

von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund
| Hygiene ist nach wie vor ein großes Thema in Zahnarztpraxen. Als roter Faden zieht sich dieser Begriff durch den Praxisalltag, um im Zusammenhang mit Patienten, Geräten sowie Instrumenten umgesetzt zu werden. Doch wie sieht es mit der Abrechnung von Hygienemaßnahmen aus? Welche Maßnahmen dürfen liquidiert werden und welche müssen mit in die Fixkosten der Praxis einkalkuliert werden? Die Antworten darauf gibt PA in diesem Beitrag. |
Abdruckdesinfektion und Desinfektion zahntechnischer Werkstücke
Ein Arbeitsschritt, der mehrfach am Tag in Zahnarztpraxen durchgeführt wird, ist die Desinfektion von Abformungen, zahntechnischen Werkstücken etc. Dieser Schritt ist unerlässlich ‒ sei es in Bezug auf das Qualitätsmanagement oder in Verbindung mit Arbeitsschutzmaßnahmen. Um den Praxisalltag in allen Aspekten wirtschaftlich zu bestreiten, ist es erforderlich, diesen Arbeitsschritt zu liquidieren. Die Realität zeigt aber, dass viele Praxen Desinfektionsmaßnahmen gar nicht oder nur bedingt in Rechnung stellen m‒ dies vor allem, weil private Kostenerstatter die Berechnung der Desinfektionsmaßnahmen immer wieder beanstanden.
Abrechnung als zahntechnische Tätigkeit nach § 9 GOZ
Eine sorgfältige Desinfektion von Abformungen, zahntechnischen Werkstücken, Registraten etc. ist keine zahnärztliche Behandlungstätigkeit. An der Nahtstelle zwischen Praxis und Labor beginnt bereits die zahntechnische Tätigkeit ‒ sei es für das Praxislabor oder für ein Fremdlabor. Diese zahntechnische Tätigkeit ist somit nach § 9 GOZ berechnungsfähig (vgl. Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, Abdruckdesinfektion und Desinfektion von zahntechnischen Werkstücken, online unter iww.de/s3235).
Ausweis auf dem Laborbeleg
Nachstehend drei Möglichkeiten, um eine korrekte Berechnung auf dem Eigen- bzw. Fremdlaborbeleg zu gewährleisten:
- Desinfektion Eingang/Ausgang (BEB '97 ‒ Nr. 0732)
- Eingangsdesinfektion (BEB-L-Nr. 1.10.12.0)
- Ausgangsdesinfektion (BEB-L-Nr. 1.10.13.0), je Vorgang (vgl. Liebold, Raff und Wissing, Der Kommentar „Bema + GOZ“)
Nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Berechnung von Desinfektionsmaßnahmen sinnvoll. Auch im Hinblick auf die Einhaltung von Hygienevorschriften sollte ein entsprechender Beleg erstellt werden, der die durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen dokumentiert.
PRAXISTIPP | Für gesetzlich versicherte Patienten, bei denen lediglich Leistungen nach BEMA angesetzt wurden, dürfen keine Desinfektionsmaßnahmen berechnet werden, denn hier gilt der Umkehrschluss: Das BEL enthält keine vergleichbare Gebührenziffer für die Desinfektion. Wurden allerdings zusätzlich (Abform-)Leistungen nach GOZ (gleich- oder andersartige Versorgung) berechnet, können Desinfektionsmaßnahmen in diesem Zusammenhang liquidiert werden. |
Prothesenreinigung
Hygienemaßnahmen sind nicht nur am natürlichen Zahn erforderlich, sondern auch am Zahnersatz. Bis zu einem bestimmten Punkt kann der Patient seinen Zahnersatz selbst reinigen. Sobald sich aber festsitzende Beläge an den Zahnersatz haften, die nicht mehr mit individuellen Reinigungsmethoden entfernt werden können, sind negative Auswirkungen auf den Sitz bzw. die Ästhetik der Prothese unausweichlich. Darüber hinaus stellt eine kontinuierliche Besiedlung von Mikroorganismen ein Erkrankungsrisiko dar. Deshalb kann eine Prothesenreinigung medizinisch indiziert sein (PA 09/2018, Seite 14).
Abrechnung als zahntechnische Tätigkeit nach § 9 GOZ
Auch in diesem Zusammenhang ist es wichtig zu klären, wer die Reinigung durchführt. Sofern es sich um eine zahntechnische Leistung handelt, die im Eigen- bzw. Fremdlabor erbracht wird, erfolgt die Berechnung gemäß § 9 GOZ.
Nachstehend zwei Möglichkeiten, um eine korrekte Berechnung auf dem Eigen- bzw. Fremdlaborbeleg zu gewährleisten:
- Prothese säubern und polieren (BEB-Ziffer 8123)
- Prothese aufarbeiten, manuell (BEB-L-Nr. 8.06.02.0) (vgl. Der Kommentar „Bema + GOZ“ von Liebold, Raff und Wissing)
Abrechnung als zahnärztliche Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
Handelt es sich um eine zahnärztliche Tätigkeit, erfolgt die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, da für diese Maßnahme keine Gebührenziffer in der GOZ existiert. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bildet die Möglichkeit dieser Berechnung auch in ihrem Katalog für analog zu berechnende Leistungen ab.
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Datum | Zahn | GOZ/GOÄ | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | Euro |
25.11.19 | OK | 5170a | Prothesenreinigung oder Belagsentfernung an herausnehmbaren ZE, analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel | 2,3 | 1 | 32,34 |
Wichtig | Sofern noch zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ anfallen, können diese zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
Wiederverwendbare OP-Materialien/-Geräte und Einmalartikel
Unter dem Begriff der Hygiene subsumieren wir jedoch nicht nur Desinfektionsmaßnahmen, sondern auch infektionsvorbeugende Maßnahmen, für die z. B. auf bestimmte Materialien zurückgegriffen wird. Die Wiederaufbereitung von OP-Materialien bzw. -Geräten spielt daher im Praxisalltag eine sehr große Rolle. Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in Teil L der GOZ können ‒ in Kombination mit bestimmten Gebührenziffern zur Abgeltung der Kosten ‒ Zuschläge berechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Zuschläge nach Nrn. 0500 bis 0530 GOZ nur mit dem einfachen Gebührensatz zu berechnen sind. Zudem sind die Zuschläge ‒ der Übersicht halber ‒ in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
Wenn am selben Behandlungstag zuschlagsberechtigte Leistungen aus der GOÄ und aus der GOZ erbracht werden, kann zwar nur ein Zuschlag, aber immer der am höchsten bewertete in Ansatz gebracht werden. Handelt es sich dabei um einen Zuschlag nach den Nrn. 442‒445 GOÄ, ist die zusätzliche Berechnung eines OP-Sets möglich, wohingegen eine Berechnung von Pauschalen nicht zulässig ist (PA 05/2019, Seite 5).
Das bedeutet, dass sämtliche Auslagen auf der Liquidation aufgeführt werden müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Art sowie der Betrag der Auslage dargestellt werden müssen. Übersteigt die Gesamtsumme der einzelnen Auslagen den Betrag von 25,56 Euro, so ist der Rechnung zusätzlich laut § 12 Abs. 2 GOÄ „der Beleg oder sonstiger Nachweis beizufügen“. Hier ist i. d. R. von einer Rechnung für die Auslagen auszugehen.
Wichtig | Unter § 10 Abs. 2 GOÄ sind Einmalartikel aufgeführt, die nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe und Einmalskalpelle. Da der Katalog aber abschließend ist, ist es möglich, darin nicht genannte Einmalartikel zu liquidieren.
Erhöhter Hygieneaufwand zur Infektionsprävention
Behandlungen, die Patienten mit Infektionskrankheiten betreffen, erfordern deutlich mehr Planungsaufwand. Um die vorgegebenen Hygieneanforderungen zu erfüllen, ist es z. T. erforderlich, auf spezielle Schutzkleidung bzw. Desinfektionsmaßnahmen zuzugreifen ‒ sei es das Instrumentarium oder die Räumlichkeiten betreffend. Um dem erhöhten Aufwand auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerecht zu werden, ist es sinnvoll, den Steigerungsfaktor entsprechend zu erhöhen. Eine passende Begründung wäre z. B.: „besondere Umstände aufgrund von erhöhtem Hygieneaufwand zur Infektionsprävention“.
FAZIT | Im Praxisalltag geht es in erster Linie darum, für die Patienten und das Praxisteam ein sauberes und keimarmes Umfeld zu schaffen. Dabei werden entsprechende Maßnahmen nur selten dokumentiert und folglich aus rechtlicher Sicht nicht erbracht. Da sämtliche Desinfektionsmaßnahmen aber einen großen Posten der laufenden Praxiskosten einnehmen, ist es erforderlich, diese grundsätzlich zu dokumentieren. Zum einen kann die Praxis dadurch eine sichere Hygienekette nachweisen, zum anderen kann im Rahmen der Rechnungstellung entschieden werden, inwieweit die Leistungen abschließend liquidiert werden. |