· Nachricht · Außerordentliche Kündigung
Rassistische Beleidigung kann zur fristlosen Kündigung führen
| Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter ArbN einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann dies ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sein. |
Zudem führt das LAG Köln (6.6.19, 4 Sa 18/19, Abruf-Nr. 212031) weiter aus: Eine Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose sei insbesondere dann begründet, wenn nach Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle der Beleidigende in der Anhörung durch den ArbG uneinsichtig äußert, sein Verhalten habe „der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre“ gedient und gehöre zum „gepflegten Umgang“.
Quelle: Seite 38 | ID 46366745