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Ausgleichsanspruch und „Grundsätze“ bei Finanzdienstleistern
| Ein Leser fragt zum Beitrag „Lässt sich der Ausgleichsanspruch für selbstständige Geschäftspartner ausschließen?“: Wenn es sich nicht um ein Vermittlungsunternehmen der Finanzdienstleister handeln würde, sondern um eine Versicherungsgesellschaft, deren Vermittler neben Versicherungen Finanzdienstleistungen vermittelt, dann kann dieser Vermittler doch die Grundsätze für Finanzdienstleistungen als Schätzgrundlage heranziehen, wenn die Grundsätze Finanzdienstleistungen nicht vereinbart sind. Richtig? Rechtsanwalt Bernd Schleicher antwortet. |
Antwort | Das ist korrekt. Ist ein Versicherungsvermittler auch zur Vermittlung von Bausparprodukten berechtigt, kann man die Grundsätze für die ebenfalls von ihm vermittelten Finanzdienstleistungen heranziehen. Diese Verbindung ist wichtig, da der BGH klarstellt, dass die Grundsätze Finanzdienstleistungen konkret für die Finanzdienstleistungen entwickelt wurden, die gewöhnlich die Bausparkassenvermittlung begleiten (BGH, Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10, Abruf-Nr. 120027).
PRAXISTIPP | Mancher Versicherer trägt vor, die Grundsätze im Finanzdienstleistungsbereich seien nur zwischen den privaten Bausparkassenverbänden und dem BVK ausgehandelt worden. Sie würden nicht für Versicherer gelten. Daher seien sie auch nicht vereinbart. Hier können Sie entgegnen, dass diese sehr wohl anzuwenden sind, da Sie auch eine Vermittlungspflicht für Bausparprodukte trifft, also sind die Grundsätze Bausparen und Finanzdienstleistungen nach dieser BGH-Rechtsprechung anwendbar. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Lässt sich der Ausgleichsanspruch für selbstständige Geschäftspartner ausschließen?“ in WVV 3/2020, Seite 5 → Abruf-Nr. 46347195