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· Fachbeitrag · Architektenrecht

Zeitmoment reicht für Verwirkung nicht aus

| An eine Schlussrechnung ist der Architekt nur gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. |

 

Der Architekt hat gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI ergebende Honorar. Das gilt auch, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. Hiermit verzichtet der Architekt nicht auf weitergehende Forderungen (BGH 19.11.15, VII ZR 151/13, Abruf-Nr. 182509). Diese werden durch die Schlussrechnung auch nicht in anderer Weise verkürzt.

 

MERKE | Dies gilt auch für andere Freiberufler, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte, die auch nicht an ihre Honorarrechnungen gebunden sind.

 

Von einer Nachforderung kann der Kostenschuldner daher nur befreit werden, wenn die Honorarforderung entweder verjährt oder aber verwirkt ist. Letzteres setzt neben dem Zeit- auch ein Umstandsmoment voraus. Nur selten wird aber dazu vorgetragen, dass der Kostenschuldner gerade im Hinblick auf sein Vertrauen, dass die Forderung nicht weiter geltend gemacht wird, eine anderweitige Vermögensdisposition getroffen hat.

Quelle: Seite 55 | ID 43919127