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· Fachbeitrag · Arbeitsrecht

Nachzahlung und Entschädigung wegen Lohndiskriminierung

| Eine Beschäftigte in der Produktion erhielt jahrelang einen niedrigeren Stundenlohn als ihre männlichen Kollegen. Auf ihre Klage hin musste der Arbeitgeber die Lohndifferenz (gut 9.000 Euro) nachzahlen und sie zudem wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung entschädigen (6.000 Euro). |

 

Die Richter des LAG Rheinland-Pfalz stützten den Anspruch auf die Vergütungsdifferenz auf zwei bekannte Grundlagen: das Benachteiligungsverbot nach § 612 Abs. 3 BGB (BAG, Urteil vom 20.8.2002, Az. 9 AZR 710/00, Abruf-Nr. 157404) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG, Urteil vom 11.12.2007, Az. 3 AZR 249/06, Abruf-Nr. 161850). Ferner ergebe die Wertung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 8 Abs. 2 AGG eine weitere unmittelbare Anspruchsgrundlage auf gleiches Entgelt für gleiche Tätigkeit. Vergeblich berief sich die Arbeitgeberin auf die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, wonach ein Anspruch wegen Diskriminierung innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss. Denn der Differenzlohnanspruch sei weder ein Entschädigungs- noch ein Schadenersatzanspruch, sondern ein Primäranspruch auf Erfüllung (BAG, Urteil vom 25.2.2010, Az. 6 AZR 911/08, Abruf-Nr. 100823). Außerdem war im konkreten Fall die Frist gewahrt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2015, Az. 5 Sa 436/13, Abruf-Nr. 177960).

Quelle: Seite 166 | ID 43612972