· Fachbeitrag · Altersversorgung/Mindestlohn
Mindestlohn bei bAV im Minijob zu beachten?
| Ein Leser fragt, ob im Beitrag „Minijobs und bAV“ in WVV 6/2019 das Thema Mindestlohn hätte berücksichtigt werden müssen. Sprich: Ob die Entgeltumwandlung mindestlohnrelevant ist. Die Antwort gibt Frau Dr. Claudia Veh, Autorin des Ursprungsbeitrags ( WVV 6/2019, Seite 15 ). |
Antwort | Eine Entgeltumwandlung ist auch möglich, wenn das Entgelt, das nach der Umwandlung verbleibt, unter dem Mindestlohn liegt (tarifvertragliche Regelungen beachten). § 1a BetrAVG, der jedem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von vier Prozent der BBG einräumt, steht neben § 3 MiLoG, der den Mindestlohn als unabdingbar festlegt:
- In § 3 MiLoG steht: „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Abs. 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.“
- Zur Frage, wie sich die beiden Gesetzestexte § 1a BetrAVG und § 3 MiLoG zueinander verhalten, findet sich eine Regelung in der Gesetzesbegründung zum MiLoG (Tarifautonomiestärkungsgesetz: Gesetzentwurf vom 28.05.2014): „§ 3 Satz 1 lässt eine Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz unberührt; sie bleibt weiterhin möglich. Vereinbarungen nach § 1a des Betriebsrentengesetzes sind keine Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führen.“
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „bAV im Minijob: Aktuelle Gestaltungen aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes“, WVV 6/2019, Seite 15 → Abruf-Nr. 45806174