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· Fachbeitrag · Altersversorgung/Krankenversicherung

BSG: Betriebliches Ruhegeld ab 55. Lebensjahr ist bis zum Renteneintritt beitragsfrei

| Für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Dies hat das BSG entschieden und seine Rechtsprechung zu Übergangsbezügen und Überbrückungsgeldern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortentwickelt. |

 

Streit um Beitragspflicht einer Betriebsrente

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab „Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von 1.327,55 DM monatlich“ zugesagt und ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt worden war. Wenig später nahm der Mann eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge. Seine Krankenkasse verlangte von ihm hierfür jedoch auch für die Zeit vor Rentenbeginn die Nachzahlung von Beiträgen. Widerspruch, Klage und Berufung des Mannes blieben ohne Erfolg.

 

Überbrückungsleistungen bis zum Renteneintritt beitragsfrei

Das BSG hat entgegen der Ansicht der Vorinstanzen entschieden, dass es sich bei der Betriebsrente aus der Direktzusage bis zum Beginn der Altersrente nicht um einen Versorgungsbezug handelt, der in der GKV beitragspflichtig ist. Auch auf unbefristete Leistungen sind keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, solange der Überbrückungs- und nicht der Versorgungszweck der Leistung im Vordergrund steht. Dies könne jedoch nur bis zum Renteneintritt, längstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall sein. Das BSG stützt seine Argumentation dabei auf grundgesetzliche Erwägungen (BSG, Urteil vom 20.07.2017, Az. B 12 KR 12/15 R, Abruf-Nr. 195345).

 

Wichtig | Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen. Damit erledigt sich der ursprüngliche Überbrückungszweck.

 

Überbrückungsgelder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bereits 2015 hat das BSG entschieden, dass Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Überbrückung der Zeit bis zum Renteneintritt zahlt, keine beitragspflichtigen Versorgungbezüge sind. Und zwar wenn für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG, Urteile vom 29.07.2015, Az. B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R, Abruf-Nr. 195343 und 195344).

Quelle: Seite 142 | ID 44801351