Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
| Hat der VN dem Vertrag gemäß § 5a VVG a. F. widersprochen, stellt sich die Frage, wie die erbrachten Leistungen bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden können. Hierüber hatte aktuell der BGH zu entscheiden. |
Lebensversicherung
Der 4. ZS machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der Anspruch des VN auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des VR berechnet werden kann (29.4.20, IV ZR 5/19, Abruf-Nr. 215716).
MERKE | Ein VN, der vom VR die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet.
Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen VR auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGHZ 220, 297 Rn. 20 m. w. N.). Da sich die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB auf die Nutzungen beschränkt, die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat, muss die Ertragslage des VR, auf die sich der VN zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden. Das ist bei der Eigenkapitalrendite nicht der Fall. |