· Fachbeitrag · § 25a UStG
Differenzbesteuerung auch beim Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen
| Der EuGH hat in einem Verfahren zum dänischen Umsatzsteuerrecht darauf erkannt, dass ein Verwerter aus von privat angekauften Alt- und Schrottfahrzeugen ausgebaute Gebrauchtteile in Deutschland differenzbesteuert verkaufen darf. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist ein dänischer Autoverwerter, dessen Haupttätigkeit im Handel mit gebrauchten Autoteilen aus Altfahrzeugen besteht. Seine Tätigkeit umfasst außerdem die Behandlung der Fahrzeuge unter Umwelt- und Abfallgesichtspunkten, was eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entnahme von Ersatzteilen ist. Einen kleineren Teil des Gesamtumsatzes des Unternehmens macht schließlich der Verkauf von Metallschrott (Eisen) aus, der nach der Behandlung und der Entnahme der Autoteile zurückbleibt.
Im Ausgangsverfahren ging es um den Erwerb der Fahrzeuge von Privatpersonen. Der Autoverwerter ersuchte dazu die dänischen Steuerbehörden um eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände auf seine im Wiederverkauf gebrauchter Autoteile bestehende Tätigkeit Anwendung findet.
Die Steuerbehörden verneinten dies und wurden darin in erster Instanz durch ein Finanzgericht bestätigt. Dagegen legte der Autoverwerter beim vorlegenden Berufungsgericht Rechtsmittel ein. Das Gericht ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung und wies den Sachverhalt ergänzend darauf hin, dass keine Angaben dazu verfügbar seien, wie sich die Einkaufspreise für die Fahrzeuge zusammensetzten und insbesondere wie der Wert der Autoteile, des Metallschrotts und der für die Behandlung der Fahrzeuge unter Umwelt- und Abfallgesichtspunkten vorgesehenen Verschrottungsprämie festgesetzt und in den Verkaufspreis einbezogen werde.
Entscheidung
Der EuGH hält die Differenzbesteuerung für anwendbar. Nach dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der MwStSyStRL 2006/112 sind „Gebrauchtgegenstände“
- bewegliche körperliche Gegenstände, die
- in ihrem derzeitigen Zustand oder
- nach Instandsetzung
- erneut verwendbar sind.
Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass der dort verwendete Begriff „Gebrauchtgegenstände“ bewegliche körperliche Gegenstände ausschließt, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, wenn sie von einem anderen Gegenstand stammen, dessen Bestandteile sie waren. Dass ein gebrauchter Gegenstand, der Bestandteil eines anderen Gegenstands ist, von diesem getrennt wird, stellt nämlich die Einstufung des entnommenen Gegenstands als „Gebrauchtgegenstandn“ nicht infrage, sofern er „in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung“ erneut verwendbar ist.
Die Gegenstände haben ihre Funktion beibehalten
Für die Einordnung als „Gebrauchtgegenstand“ ist demnach nur erforderlich, dass dem gebrauchten Gegenstand unverändert die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist.
Dies ist bei den Autoteilen der Fall, weil ihnen, auch wenn sie vom Altfahrzeug getrennt werden, unverändert die Funktionen zukommen, die sie im Neuzustand hatten, und sie somit zu denselben Zwecken erneut verwendbar sind.
Die Gegenstände haben ihre Identität beibehalten
Das Vorbringen der dänischen Regierung, die Einordnung als „Gebrauchtgegenstand“ setze eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand voraus, was beim Ankauf eines vollständigen Kraftfahrzeugs und dem Wiederverkauf von Teilen, die aus diesem Fahrzeug entnommen wurden, nicht der Fall sei, ist nicht geeignet, eine solche Auslegung infrage zu stellen. Denn ein Kraftfahrzeug besteht aus einzelnen Teilen, die zusammengefügt wurden und daher auch wieder voneinander getrennt und in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverkauft werden können.
Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der MwStSystRL u. a. darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.
Würden Lieferungen solcher Ersatzteile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer mit Mehrwertsteuer belegt, hätte dies nämlich eine Doppelbesteuerung zur Folge, weil
- zum einen im Verkaufspreis dieser Teile schon zwangsläufig die beim Kauf des Fahrzeugs entrichtete Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, und
- zum anderen, weil dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden konnte.
Ermittlung der Differenz
Die dänische und die griechische Regierung weisen auf Schwierigkeiten hin, die sich bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der Differenz (Handelsspanne) und insbesondere des Einkaufspreises der einzelnen Ersatzteile nach Art. 315 MwStSystRL ergeben könnten.
Etwaige praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Differenzbesteuerung können es nach Auffassung des EuGH jedoch nicht rechtfertigen, bestimmte Gruppen steuerpflichtiger Wiederverkäufer von dieser Regelung auszunehmen, weil weder Art. 313 noch irgendeine andere Bestimmung der MwStSystRL die Möglichkeit eines solchen Ausschlusses vorsieht.
Hinweis des EuGH auf Aufzeichnungspflichten und die Möglichkeit einer Gesamtdifferenz
Außerdem muss sich die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerungsregelung bestimmt wurde, aus Aufzeichnungen ergeben, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen
, dass die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung der Steuererhebung und nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses für bestimmte Umsätze oder für bestimmte Gruppen von steuerpflichtigen Wiederverkäufern vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen und auf die ein und derselbe Mehrwertsteuersatz angewandt wird, die Gesamtdifferenz im Sinne von Art. 318 MwStSystRL ist.
PRAXISHINWEIS | Die zu einem dänischen Vorlageersuchen ergangene EuGH-Entscheidung dürfte sich auch in Deutschland auswirken. Denn nach deutscher Rechtsauffassung muss eine Nämlichkeit zwischen erworbenen und veräußerten Gegenstände vorliegen. Daher kam § 25a UStG bislang nicht in Betracht, wenn der Unternehmer einen erworbenen Gegenstand in seine Bestandteile zerlegt (FG Münster und FG Berlin-Brandenburg). |
Anmerkung
Diese Auslegung steht im Übrigen auch mit dem im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/53/EG (EG-Richtlinie über Altfahrzeuge) angeführten grundlegenden Prinzip im Einklang, das darin besteht, dass Autoabfälle, darunter fallen die Bauteile und Werkstoffe von Altfahrzeugen, wiederverwendet und verwertet werden sollten.
Fundstellen
- EuGH 18.1.17, Rs. C-471/15, Sjelle Autogenbrug, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192086
- FG Münster 27.4.99, 15 K 7988/98 U, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192331