07.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192331
Finanzgericht Münster: Urteil vom 27.04.1999 – 15 K 7988/98 U
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FG Münster
27.04.1999
15 K 7988/98 U
In dem Rechtsstreit
wegen Umsatzsteuer 1995
hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 27.04.1999, an der teilgenommen haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht .
2. Richter am Finanzgericht .
3. Richter am Finanzgericht .
4. Ehrenamtlicher Richter .
5. Ehrenamtlicher Richter .
aufgrund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf . DM festgesetzt.
Gründe
1
Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) in der ab 1995 gültigen Fassung bei der Veräußerung von gebrauchten Kraftfahrzeug(Kfz)-Ersatzteilen zulässig ist.
2
Die Klägerin (Klin.) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Ersatzteilen. Im Streitjahr 1995 erzielte sie aus der Veräußerung von gebrauchten Ersatzteilen, die beim Ausschlachten von gebrauchten Kraftfahrzeugen angefallen waren, einen Umsatz von . DM. Aufgrund eines sog. "Erfahrungswertes" ging die Klin. davon aus, daß 50 % dieser Umsätze aus nicht mit Umsatzsteuer (USt) belasteten Einkäufen von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei Privatpersonen herrührten, und unterwarf in der Berechnung der USt-Zahllast . DM nicht der USt.
3
Im Anschluß an eine USt-Sonderprüfung vertrat der Beklagte (Bekl.) unter Hinweis auf Abschnitt 276 a Abs. 4 Satz 3 und 4 USt-Richtlinien die Auffassung, die Differenzbesteuerung sei nicht zulässig (vgl. Tz. 10.2 des Berichts vom 02.12.1997), rechnete aus dem steuerfrei belassenen Betrag die USt heraus und erhöhte im geänderten USt-Bescheid 1995 vom 30.12.1997 die steuerpflichtigen Umsätze um . DM.
4
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (vgl. Entscheidung vom 02.12.1997).
5
Dagegen richtet sich die Klage.
6
Die Klin. vertritt die Auffassung, im Streitfall sei die Differenzbesteuerung gemäß der ab 01.01.1995 gültigen Fassung des § 25 a UStG auf die beim Ausschlachten von Kraftfahrzeugen angefallenen gebrauchten Ersatzteile zulässig (unter Bezug auf Birkenfeld, Das große USt-Handbuch, Teil VII, Rdnr. 312/313 -; Bl. 28/29 GA). Mit der Differenzbesteuerung habe die Europäische Union in Art. 26 a der 6. EG-Richtlinie und der nationale Gesetzgeber in § 25 a UStG Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmern und privaten Konkurrenten beim Wiederverkauf von Gegenständen vermeiden wollen. Die Wettbewerbsverzerrung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer als Wiederverkäufer ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht das gesamte Entgelt, sondern nur seine Marge der USt unterwerfe (unter Bezug auf Grube in UR 1994, 173).
7
Die Klin. beantragt (Bl. 2 GA),
8
unter Abänderung des Bescheides vom 30.12.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.11.1998 die USt auf . DM laut Erklärung festzusetzen.
9
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen und
10
hilfsweise im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.
11
Er nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und hält an seiner Auffassung fest, daß auf die Umsätze, soweit sie durch das Ausschlachten der Kraftfahrzeuge und den Weiterverkauf der so gewonnenen gebrauchten Ersatzteile erzielt worden seien, die Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG nicht anzuwenden sei (Bl. 16 GA).
12
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten des Bekl. und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
13
Die Klage ist unbegründet.
14
Im Streitfall ist die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG in der ab 1995 gültigen Fassung nicht zulässig.
15
Diese Bestimmung eröffnet Unternehmern bei Wiederverkäufen die Möglichkeit, bei beweglichen Gegenständen lediglich den Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der USt zu unterwerfen, soweit die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht besteht.
16
Im Lichte des Art. 26 a der 6. EG-Richtlinie ist der Senat der Auffassung, daß im Streitfall die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nicht eingreift.
17
Die Richtlinienfassung spricht dafür, daß Nämlichkeit von erworbenem und weiterveräußertem Gegenstand gegeben sein muß. In ihrer Definition für "Gebrauchtgegenstände" stellt die Richtlinie darauf ab, daß die Gegenstände "in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung" erneut verwendet werden (Art. 26 Buchst. A d), und sie begünstigt den "Wiederverkäufer" von Gebrauchtgegenständen, wenn ihm "diese Gegenstände" geliefert wurden (Art. 26 a Buchst. B Abs. 2). Auch § 25 a UStG i.d.F. von 1995, der diese Richtlinienbestimmung umsetzen soll, läßt durch die Wortwahl "Wiederverkäufer" und die Umsatzbemessung nach dem Betrag, um den "der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand" übersteigt, eine Zugrundelegung der Nämlichkeit von erworbenem und weiterveräußertem Gegenstand erkennen. Der Senat folgt daher nicht Birkenfeld (Das große USt-Handbuch, Teil VII Rz. 313), wonach die Auffassung der Finanzverwaltung (in Abschn. 276 a Abs. 4 und 3 UStR 1996) nicht durch den Gesetzeswortlauf gedeckt sei. Aber auch nach dem Zweck der Norm, nämlich typischerweise auftretende Wettbewerbsnachteile von Wiederverkaufsunternehmern auszuschalten, ist im Streitfall die Differenzbesteuerung nicht zulässig, weil eine Konkurrenzsituation zwischen Unternehmern und privaten Wiederverkäufern im Bereich der Veräußerung von gebrauchten Autoteilen nicht besteht. Da es eine beachtliche private Konkurrenz im Bereich des Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugteilen derzeit nicht gibt, ist der Unternehmer wirtschaftlich in der Lage, die USt-Belastung auf den Endabnehmer abzuwälzen. Nur bei einem beachtlichen privaten Markt mit Kraftfahrzeugteilen wäre die Differenzbesteuerung zu befürworten, um Wettbewerbsnachteile von Unternehmern gegenüber privaten Wiederverkäufern auszugleichen (so auch Rau/Dürrwächter, Anm. 65 zu § 25 a UStG).
18
Der Senat weist die Klin. noch darauf hin, daß die von ihr als steuerfrei angesetzte Marge wesentlich zu hoch errechnet bzw. durch Belege nicht nachgewiesen ist (vgl. § 25 a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 UStG). In der Zusammenstellung "Kassenzettel" beläuft sich die Position Einkauf Altwagen in 1995 auf . DM Dann enthalten sind drei Kraftfahrzeuge (. DM . DM . DM), bei denen nicht nachgewiesen ist, daß sie ausgeschlachtet worden sind. Demnach verbleibt eine Marge von . DM (laut Schätzung der Klin. . DM).
19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 25 Gerichtskostengesetz.
27.04.1999
15 K 7988/98 U
In dem Rechtsstreit
wegen Umsatzsteuer 1995
hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 27.04.1999, an der teilgenommen haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht .
2. Richter am Finanzgericht .
3. Richter am Finanzgericht .
4. Ehrenamtlicher Richter .
5. Ehrenamtlicher Richter .
aufgrund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf . DM festgesetzt.
Gründe
1
Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) in der ab 1995 gültigen Fassung bei der Veräußerung von gebrauchten Kraftfahrzeug(Kfz)-Ersatzteilen zulässig ist.
2
Die Klägerin (Klin.) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Ersatzteilen. Im Streitjahr 1995 erzielte sie aus der Veräußerung von gebrauchten Ersatzteilen, die beim Ausschlachten von gebrauchten Kraftfahrzeugen angefallen waren, einen Umsatz von . DM. Aufgrund eines sog. "Erfahrungswertes" ging die Klin. davon aus, daß 50 % dieser Umsätze aus nicht mit Umsatzsteuer (USt) belasteten Einkäufen von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei Privatpersonen herrührten, und unterwarf in der Berechnung der USt-Zahllast . DM nicht der USt.
3
Im Anschluß an eine USt-Sonderprüfung vertrat der Beklagte (Bekl.) unter Hinweis auf Abschnitt 276 a Abs. 4 Satz 3 und 4 USt-Richtlinien die Auffassung, die Differenzbesteuerung sei nicht zulässig (vgl. Tz. 10.2 des Berichts vom 02.12.1997), rechnete aus dem steuerfrei belassenen Betrag die USt heraus und erhöhte im geänderten USt-Bescheid 1995 vom 30.12.1997 die steuerpflichtigen Umsätze um . DM.
4
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (vgl. Entscheidung vom 02.12.1997).
5
Dagegen richtet sich die Klage.
6
Die Klin. vertritt die Auffassung, im Streitfall sei die Differenzbesteuerung gemäß der ab 01.01.1995 gültigen Fassung des § 25 a UStG auf die beim Ausschlachten von Kraftfahrzeugen angefallenen gebrauchten Ersatzteile zulässig (unter Bezug auf Birkenfeld, Das große USt-Handbuch, Teil VII, Rdnr. 312/313 -; Bl. 28/29 GA). Mit der Differenzbesteuerung habe die Europäische Union in Art. 26 a der 6. EG-Richtlinie und der nationale Gesetzgeber in § 25 a UStG Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmern und privaten Konkurrenten beim Wiederverkauf von Gegenständen vermeiden wollen. Die Wettbewerbsverzerrung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer als Wiederverkäufer ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht das gesamte Entgelt, sondern nur seine Marge der USt unterwerfe (unter Bezug auf Grube in UR 1994, 173).
7
Die Klin. beantragt (Bl. 2 GA),
8
unter Abänderung des Bescheides vom 30.12.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.11.1998 die USt auf . DM laut Erklärung festzusetzen.
9
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen und
10
hilfsweise im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.
11
Er nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und hält an seiner Auffassung fest, daß auf die Umsätze, soweit sie durch das Ausschlachten der Kraftfahrzeuge und den Weiterverkauf der so gewonnenen gebrauchten Ersatzteile erzielt worden seien, die Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG nicht anzuwenden sei (Bl. 16 GA).
12
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten des Bekl. und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
13
Die Klage ist unbegründet.
14
Im Streitfall ist die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG in der ab 1995 gültigen Fassung nicht zulässig.
15
Diese Bestimmung eröffnet Unternehmern bei Wiederverkäufen die Möglichkeit, bei beweglichen Gegenständen lediglich den Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der USt zu unterwerfen, soweit die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht besteht.
16
Im Lichte des Art. 26 a der 6. EG-Richtlinie ist der Senat der Auffassung, daß im Streitfall die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nicht eingreift.
17
Die Richtlinienfassung spricht dafür, daß Nämlichkeit von erworbenem und weiterveräußertem Gegenstand gegeben sein muß. In ihrer Definition für "Gebrauchtgegenstände" stellt die Richtlinie darauf ab, daß die Gegenstände "in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung" erneut verwendet werden (Art. 26 Buchst. A d), und sie begünstigt den "Wiederverkäufer" von Gebrauchtgegenständen, wenn ihm "diese Gegenstände" geliefert wurden (Art. 26 a Buchst. B Abs. 2). Auch § 25 a UStG i.d.F. von 1995, der diese Richtlinienbestimmung umsetzen soll, läßt durch die Wortwahl "Wiederverkäufer" und die Umsatzbemessung nach dem Betrag, um den "der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand" übersteigt, eine Zugrundelegung der Nämlichkeit von erworbenem und weiterveräußertem Gegenstand erkennen. Der Senat folgt daher nicht Birkenfeld (Das große USt-Handbuch, Teil VII Rz. 313), wonach die Auffassung der Finanzverwaltung (in Abschn. 276 a Abs. 4 und 3 UStR 1996) nicht durch den Gesetzeswortlauf gedeckt sei. Aber auch nach dem Zweck der Norm, nämlich typischerweise auftretende Wettbewerbsnachteile von Wiederverkaufsunternehmern auszuschalten, ist im Streitfall die Differenzbesteuerung nicht zulässig, weil eine Konkurrenzsituation zwischen Unternehmern und privaten Wiederverkäufern im Bereich der Veräußerung von gebrauchten Autoteilen nicht besteht. Da es eine beachtliche private Konkurrenz im Bereich des Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugteilen derzeit nicht gibt, ist der Unternehmer wirtschaftlich in der Lage, die USt-Belastung auf den Endabnehmer abzuwälzen. Nur bei einem beachtlichen privaten Markt mit Kraftfahrzeugteilen wäre die Differenzbesteuerung zu befürworten, um Wettbewerbsnachteile von Unternehmern gegenüber privaten Wiederverkäufern auszugleichen (so auch Rau/Dürrwächter, Anm. 65 zu § 25 a UStG).
18
Der Senat weist die Klin. noch darauf hin, daß die von ihr als steuerfrei angesetzte Marge wesentlich zu hoch errechnet bzw. durch Belege nicht nachgewiesen ist (vgl. § 25 a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 UStG). In der Zusammenstellung "Kassenzettel" beläuft sich die Position Einkauf Altwagen in 1995 auf . DM Dann enthalten sind drei Kraftfahrzeuge (. DM . DM . DM), bei denen nicht nachgewiesen ist, daß sie ausgeschlachtet worden sind. Demnach verbleibt eine Marge von . DM (laut Schätzung der Klin. . DM).
19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 25 Gerichtskostengesetz.