Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

22.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146630

Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 01.10.2015 – 7 K 7183/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Urt. v. 01.10.2015

Az.: 7 K 7183/13

In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Umsatzsteuer 2009 bis 2011
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2015 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
die Richterin am Finanzgericht ... und
den Richter am Finanzgericht ...
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Frau ...
für Recht erkannt:
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung von gebrauchten Fahrzeugteilen, die der Kläger zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hatte, der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz -UStG- unterliegt.

Der Kläger meldete erstmals zum 01.07.2006 gewerberechtlich u.a. den An- und Verkauf von Autos, Motorrädern und Ersatzteilen (Neu- und Gebrauchtwaren) an. Seine Umsätze ermittelte er mit Genehmigung des Beklagten nach vereinnahmten Entgelten. Seine Gewinne ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.

In den Streitjahren erzielte er Umsätze insbesondere dadurch, dass er Gebrauchtfahrzeuge, die in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr fahrtüchtig waren, von Privatpersonen im ganzen Bundesgebiet ankaufte, in ihre Einzelteile zerlegte und diese Einzelteile insbesondere über die Auktionsplattform B... per Versand verkaufte. Dieses Verfahren praktizierte er insbesondere mit Motorrädern der Marke C....

Am 14.06.2010 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung 2009 ein, in der er u.a. nicht steuerbare Umsätze in Höhe von 45.832,- € erklärte, wobei es sich um die Einkaufspreise für die Gebrauchtwaren handelte, die der Kläger bei der Ermittlung von Umsätzen nach § 25a UStG abgezogen hatte. Die Umsatzsteuererklärung, die eine festzusetzende Umsatzsteuer (= Zahllast) von 6.182,55 € auswies, wirkte als Festsetzung.

Vom 28.02.2011 bis 11.04.2011 führte der Beklagte beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Streitjahr 2009 durch. Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger zu Unrecht solche Umsätze der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterworfen habe, die darauf beruhten, dass der Kläger Gebrauchtfahrzeuge erworben und sodann durch Zerlegen dieser Fahrzeuge gewonnene Einzelteile veräußert habe. Insoweit fehle es an der Identität der erworbenen und veräußerten Gegenstände, so dass die Umsätze mit den Fahrzeugeinzelteilen dem Regelbesteuerungsverfahren unterlägen. Die als nicht steuerbar erklärten Umsätze seien mit dem Nettobetrag (38.514,29 €) der Umsatzsteuer (7.317,71 €) zu unterwerfen.

Dem folgend erließ der Beklagte am 27.05.2011 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- geänderten Umsatzsteuerbescheid 2009, mit dem die Umsatzsteuer auf 13.500,21 € (Nachzahlung: 7.317,66 €) festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30.06.2011 Einspruch ein.

Seine Umsatzsteuererklärung 2010 reichte der Kläger am 28.02.2012 unter Zugrundelegung der Auffassung der Umsatzsteuersonderprüferin ein, erklärte also Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 124.072,- €, eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 16.559,18 € und eine Abschlusszahlung in Höhe von 8.211,80 €. Gegen die auf diese Weise erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung legte der Kläger am 28.02.2012 Einspruch ein und machte geltend, die Abschlusszahlung gehe ausschließlich auf die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung zurück.

Im Streitjahr 2011 legte der Kläger die Auffassung der Umsatzsteuersonderprüferin bereits im Voranmeldungsverfahren zugrunde. Mit seiner am 31.08.2012 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2011 erklärte er Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 145.859,- €, eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 20.522,53 € und eine Abschlusszahlung in Höhe von 291,46 €. Gegen die auf diese Weise erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung legte der Kläger am 31.08.2012 Einspruch ein und machte geltend, bei Anwendung der Differenzbesteuerung werde sich die Umsatzsteuerfestsetzung erheblich reduzieren.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15.05.2013 als unbegründet zurück, worauf der Kläger am 13.06.2013 Klage erhoben hat.

Der Kläger macht geltend, es seien unter Berücksichtigung des § 25a UStG nur Umsätze in Höhe von 56.878,- € in 2009 (Minderung um 38.514,- €), 76.844,- € in 2010 (Minderung um 48.694,- €) und 112.480,- € in 2011 (Minderung um 34.845,- €) der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Beispielhaft seien in den Streitjahren folgende Transaktionen vorgenommen worden (Beträge in €; wegen der Einzelheiten vgl. die Anlagen zum Schriftsatz vom 25.03.2014):
Ankaufszeitpunkt Typ Anschaffungspreis Veräußerungszeitraum Gesamterlös Überschuss
05.03.2009 C1... 2.500,- 31.03.2009 - 29.11.2012 - 44 Mon. 8.713,38 6.213,38
07.07.2009 C2... 1.400,- 12.08.2009 - 04.03.2012 - 30,5 Mon. 5.136,33 3.736,33
14.12.2009 C3... 650,- 24.03.2010 - 15.11.2013 - 43,5 Mon. 5.221,38 4.571,38
03.03.2010 C4... 1.250,- 26.04.2010 - 27.04.2012 - 24 Mon. 2.228,89 978,89

Er habe für die nach seiner Auffassung differenzbesteuerten Umsätze keine Rechnungen unter Umsatzsteuerausweis erteilt.

Auf die streitigen Umsätze sei § 25a UStG anwendbar. Er habe die veräußerten Gegenstände lediglich aus den erworbenen Fahrzeugen - überwiegend Motorräder - ausgebaut, gereinigt und ansonsten unverändert gelassen. Da unstreitig Instandsetzungen der Anwendung des § 25a UStG nicht entgegenstünden, müssten die hier streitigen Umsätze, die mit eher geringeren Eingriffen in die veräußerten Gegenstände verbunden seien, erst recht in den Anwendungsbereich des § 25a UStG fallen. Er erwerbe die (noch zusammengebauten) Fahrzeuge eher notgedrungen, weil es diese auf dem Markt nicht in auseinandergebautem Zustand gebe (Schriftsatz vom 22.07.2011, Bl. 144 Rechtsbehelfsvorgang). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger davon abweichend ausgeführt, gelegentlich habe er auch bereits zerlegte Fahrzeuge erworben - sog. Garagenfunde - und in Kisten abtransportiert. Die oben erwähnten C3... und C4... seien solche Fälle gewesen. Die Veräußerung erfolge zeitnah und im Wesentlichen vollständig. Durch die Versagung der Anwendung des § 25a UStG gerate er gegenüber privaten Anbietern in einen Wettbewerbsnachteil. Denn über Verkaufsportale wie B... könnten auch Private vergleichbare Angebote machen und so geschehe es auch. Denn die von ihm, dem Kläger, ausgeübte Tätigkeit erfordere keine besondere technische Ausrüstung oder Ausbildung.

Der Kläger beantragt,

abweichend von den Umsatzsteuerfestsetzungen für 2009 vom 27.05.2011, für 2010 vom 28.02.2012 und für 2011 vom 31.08.2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2013, die Umsatzsteuer auf 6.182,55 € für 2009, 7.307,32 € für 2010 und 13.901,98 € für 2011 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet. § 25a UStG erfasse lediglich den Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen durch sog. Wiederverkäufer. Daraus folge, dass die erworbenen und veräußerten Gegenstände identisch sein müssten. Dies ergebe sich auch aus § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG, nach dem Bemessungsgrundlage der Betrag sei, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteige. Dies stehe im Einklang mit den Vorgaben des Art. 313 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) -MwStSystRL-. Denn den in Art. 313 Abs. 1 MwStSystRL verwendeten Begriff der Gebrauchtgegenstände definiere Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL als bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar seien. Damit gehe die MwStSystRL erkennbar ebenfalls davon aus, dass die erworbenen und veräußerten Gegenstände identisch sein müssten. An der Nämlichkeit von erworbenen und veräußerten Gegenständen fehle es im Streitfall, weil die erworbenen Fahrzeuge nicht mit den durch Ausschlachten gewonnenen Einzelteilen identisch seien. Diese Lösung stehe auch im Einklang mit dem Zweck des § 25a UStG, weil im Streitfall ein Wettbewerbsnachteil mangels eines konkurrierenden Privatmarkts für vergleichbare Gebrauchtwaren nicht entstehe.

Der erkennende Senat hat einem Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22.01.2014 entsprochen.

Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer-, Bilanz- und Betriebsprüfungsakten sowie drei Hefter Rechtsbehelfsvorgänge, die vom Beklagten für den Kläger unter der Steuer-Nr. ... geführt werden, vorgelegen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger wird i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Die Veräußerung von Gegenständen, die durch das Zerlegen komplexerer Gebrauchtgegenstände gewonnen wurden, unterliegt mangels Identität von erworbenen und veräußerten Gegenständen nicht der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG.

1. a) Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut des § 25a UStG dafür spricht, dass nur solche Umsätze in den Anwendungsbereich des § 25a UStG fallen, bei denen (neben weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen) ein und derselbe Gegenstand vom Unternehmer erworben und unter Beibehaltung der Identität des Gegenstands weiterveräußert wird. Dies ergibt sich aus folgenden Formulierungen des § 25a UStG:

§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG: "Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt ...". § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStG: "Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert." § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG: "Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt." (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 162. Lieferung 04.2015, § 25a Rn 93).

b) Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Der Beklagte verweist insoweit zu Recht auf die Definition der Gebrauchtgegenstände i.S. des Art. 313 Abs. 1 MwStSystRL, die in Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL enthalten ist und die Identität von erworbenen und veräußerten Gegenständen voraussetzt (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 162. Lieferung 04.2015, § 25a Rn 93). Letzteres gilt auch für Art. 315 Abs. 2 MwStSystRL, wonach die Differenz (Handelsspanne) des steuerpflichtigen Wiederverkäufers dem Unterschied zwischen dem von ihm geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands entspricht.

c) Die beim Kläger womöglich vorhandene Vorstellung, er erwerbe mit einem gebrauchten, nicht mehr funktionstüchtigen Motorrad eine Gesamtheit von einzelveräußerbaren Ersatzteilen, steht nicht im Einklang mit der im Geschäftsverkehr üblichen Betrachtung eines solchen Vorgangs, wonach ein Motorrad (auch wenn es nicht mehr fahrtüchtig ist) ein aliud gegenüber der Summe der Einzelteile darstellt. Dies gilt auch umgekehrt, d.h., selbst wenn der Kläger sämtliche Einzelteile eines Motorrads bis zur letzten Schraube veräußert, steht dies nicht der Veräußerung eines vollständigen Motorrads gleich, auch nicht der Veräußerung eines funktionsunfähigen Motorrads.

d) Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die von ihm erworbenen Motorräder seien bereits im zerlegten Zustand erworben worden, hält das Gericht dies nicht für glaubhaft. Denn dieser Vortrag steht im Widerspruch zu der seit 2011 kontinuierlich vorgetragenen Darstellung, nach der der Kläger durch das Zerlegen von Motorrädern gewonnene Einzelteile veräußert hat. Auch aus den Kaufverträgen für die angeblich zerlegt erworbenen Motorräder ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Allein die Angabe "Garagenfund" lässt noch nicht auf ein zerlegtes Fahrzeug schließen. Sie kann auch für eine lange Standzeit stehen. Vielmehr spricht die Anzeige auf ... für die C4..., die ein vollständig aufgebautes Motorrad zeigt und auch in ihrem Text keinen Hinweis auf eine bereits erfolgte Zerlegung enthält (Bl. 77 Gerichtsakte), gerade gegen die Darstellung des Klägers. Da der Kläger auf weitere Ermittlungen verzichtet und um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat, ist das Gericht diesem Wunsch gefolgt.

2. a) Für die hier vertretene Auffassung spricht die systematische Auslegung. Denn § 25a UStG bzw. Art. 313 ff. MwStSystRL sind Ausnahmeregelungen, die eher eng auszulegen sind (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteile vom 08.12.2005 C-280/04 - Jyske Finans, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2006, 360, Rn 35; vom 03.03.2011 C-203/10 - Auto Nikolovi, UR 2012, 372, [EuGH 03.03.2011 - Rs. C-203/10] Rn 46; vom 19.07.2012 C-160/11 - Bawaria Motors, UR 2012, 807, [EuGH 19.07.2012 - Rs. C-160/11] Rn 28 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im gegenwärtigen Mehrwertsteuersystem kein durchgängig verwirklichtes Prinzip gibt, wonach jeweils nur der "Mehrwert" (die Bemessungsgrundlage abzüglich solcher Eingangsleistungen, die mittelbar der Umsatzsteuer unterlegen haben, aber nicht dem Vorsteuerabzug unterliegen), der Besteuerung unterliegt. Vielmehr gehen in eine Vielzahl von Umsätzen Leistungen ein, für die dem Leistungsempfänger nicht der Vorsteuerabzug zusteht, die aber z.T. auf Vorstufen der Umsatzbesteuerung unterlegen haben, z.B. Eingangsleistungen, die nach § 4 Nr. 8 ff. UStG von der Umsatzsteuer befreit sind oder von Kleinunternehmern i.S. des § 19 UStG erbracht werden. Dass es auf diese Weise u.U. zu einer umsatzsteuerlichen Doppelbelastung von einzelnen Leistungselementen kommt, wird vom Richtliniengeber in Kauf genommen. Diese Doppelbelastung auszuscheiden, wäre nur mit einem enormen Dokumentations- und Verwaltungsaufwand für die beteiligten Unternehmen und die Finanzverwaltung möglich. Ferner ist der Gesichtspunkt der Neutralität der Umsatzsteuer keine Regel des Primärrechts der EU, die für den Umfang des Anwendungsbereichs der Art. 313 ff. MwStSystRL bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmeregelungen anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 02.07.2015 C-334/14 - De Fruytier, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2015, 680, Rn 37).

b) Dem Kläger ist einzuräumen, dass sein Fall relativ nah verwandt mit den Fällen ist, in denen ein Steuerpflichtiger einen gebrauchten Gegenstand mit erheblichem Aufwand vor der Veräußerung instand setzt oder ansonsten erhebliche Aufwendungen in das später veräußerte Wirtschaftsgut investiert (vgl. auch EuGH, Urteile vom 01.04.2004 C-320/02 - Stenholmen, UR 2004, 253, [EuGH 01.04.2004 - C 320/02] Rz 27; vom 08.12.2005 C-280/04 - Jyske Finans, UR 2006, 360, [EuGH 08.12.2005 - C 280/04] Rn 37 ff. zur Vorgängerregelung im Rahmen der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG). Gleichwohl war in den genannten, vom EuGH entschiedenen Fällen - abweichend vom Streitfall - die Identität der erworbenen und der veräußerten Gegenstände gewahrt. Der Richtliniengeber und der Gesetzgeber stehen vor der schwierigen Aufgabe, eine Grenzlinie für den Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung zu ziehen. Diese Grenze gegenüber dem durch den Vorsteuerabzug geprägten Regelbesteuerungsverfahren ist durch das Merkmal der Identität von erworbenem und veräußertem Gegenstand gezogen worden.

3. a) Die vom Gericht vertretene Auffassung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach dem 51. Erwägungsgrund der MwStSystRL besteht der Zweck der Regelungen über die Differenzbesteuerung darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände zu vermeiden (EuGH Urteil vom 03.03.2011 C-203/10 - Auto Nikolovi, UR 2012, 372, [EuGH 03.03.2011 - Rs. C-203/10] Rn 47; vgl. auch EuGH, Urteil vom 08.12.2005 C-280/04 - Jyske Finans, UR 2006, 360, [EuGH 08.12.2005 - C 280/04] Rn 37 ff. zur Vorgängerregelung im Rahmen der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG; kritisch demgegenüber Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 162. Lieferung 04.2015, § 25a Rn 9 ff.; für das Abstellen auf den Wettbewerb mit Privatpersonen: Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, Stand 13.05.2015, § 25a Rn 18 ff., 31). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen käme. Selbst wenn man davon abweichend auf Wettbewerbsverzerrungen zu Privatpersonen abstellen würde, wären diese hinzunehmen. Denn der Kläger ist aufgrund seiner intensiven Branchenkenntnisse und der Breite seines Angebots in einem erheblichen Wettbewerbsvorteil, gegenüber dem der Wettbewerbsnachteil der Umsatzsteuerpflicht zurücktritt. Der Kläger kann nämlich aufgrund seiner Branchenkenntnisse Interessenten sachkundig Auskünfte, z.B. über die Verwendbarkeit der von ihm angebotenen Waren, geben. Wie die vom Kläger dargestellten Beispiele zeigen, hatte er in 2011 Bauteile aus mindestens 4 Motorrädern verfügbar. Er kann aufgrund der Breite seines Warenbestands auf konkrete Anfragen Angebote unterbreiten. Entgegen seiner schriftsätzlichen Darstellung hat der Kläger nämlich die von ihm erworbenen Altfahrzeuge nicht binnen kurzer Frist abgesetzt. In den vier von ihm dargestellten Beispielsfällen zog sich der Vertrieb der Einzelteile vielmehr über Zeiträume von 24 bis 44 Monate hin. Ein "Privatmann", der in nur annähernd großem Umfang mit gebrauchten Fahrzeugersatzteilen handeln würde, wäre als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu behandeln und würde daher den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie der Kläger.

b) Ferner setzt die Anwendung der Differenzbesteuerung grundsätzlich voraus, dass ein Vorumsatz (Wareneinkauf) dem Ausgangsumsatz zugeordnet wird (Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, Stand 13.05.2015, § 25a Rn 26), was in Fällen wie dem Streitfall zu einem erheblichen Dokumentationsaufwand führt. Dass - wie der Kläger vorträgt - die Gesamtdifferenzmethode gemäß § 25a Abs. 4 UStG im Streitfall anwendbar sein soll, erscheint zweifelhaft, weil die erworbenen Altfahrzeuge nach den vom Kläger dargestellten Beispielen im Regelfall Einkaufspreise hatten, die die in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG normierte Schwelle von 500,- € überstiegen.

c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung der Differenzbesteuerung auf den Verkauf von Gegenständen, die mit den erworbenen Gegenständen identisch sind, auf der Erwartung beruhen dürfte, dass typischerweise die durch einen solchen Handel erzielbare Wertschöpfung geringer ist als die, die sich erzielen lässt, wenn erworbene und verkaufte Gegenstände nicht mehr identisch sind. Im Streitfall wurde durch die Tätigkeit des Klägers eine erhebliche Wertschöpfung erzielt. Dies belegen die aus den übersandten Unterlagen (Beispielsfälle) ersichtlichen Ergebnisse, die ausweisen, dass der Kläger als Bruttoerlös das 3,5fache (C1...), 3,7fache (C2...), 8fache (C3...) und 1,8fache (C4...) des Einkaufspreises erzielt hat. Dass bei aufwändig instandgesetzten Einzelgegenständen ähnliche oder noch höhere Aufschlagsätze erzielt werden können, steht dem nicht entgegen, weil der Richtliniengeber im Interesse einer praktikablen Regelung nicht umhin konnte, solche "Ausreißer" ebenfalls zu erfassen.

4. Die Entscheidung des Gerichts entspricht der in Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Literatur geäußerten Auffassung (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 27.04.1999 15 K 7988/98 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 1000; Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 162. Lieferung 04.2015, § 25a Rn 93 ff.; Wäger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, 58. Lieferung 03.2012, § 236 Rz 50; Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, 74. Ergänzungslieferung 2015, § 25a Rn 23; Radeisen in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Lieferung 2/11, § 25a Tz 49; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, Stand März 2015, § 25a Rn 22 a.E.; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand: 01.12.2013, § 25a Rn 122; Bunjes/Leonard, UStG, 14. Aufl. 2015, § 25a Rn 29; Buschmann in Weymüller, BeckOK UStG, 7. Aufl. August 2015, § 25a Rn 22.3).

II. Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil zu der streitigen Frage keine höchstrichterliche Rechtsprechung besteht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietUStGVorschriften§ 25a UStG