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· Fachbeitrag · Untätigkeitsklage

Kein Widerspruch gegen Zahlungserinnerung

| Eine Untätigkeitsklage ist rechtsmissbräuchlich und unzulässig, wenn mit ihr begehrt wird, über den Widerspruch gegen eine Zahlungserinnerung zu entscheiden ( SG Bremen 6.10.16, S 17 AL 125/15, Abruf-Nr. 189649 ). Die Entscheidung des SG lenkt den Blick auch auf zwei wichtige Fristen des § 88 SGG, deren unterschiedliche Länge zu beachten ist. |

 

Bei einer Zahlungserinnerung handele es sich - wie auch bei einer Mahnung - um eine unselbstständige Vorbereitungshandlung hinsichtlich folgender Vollstreckungen. Hiergegen Widerspruch einzulegen und anschließend Untätigkeitsklage zu erheben, erscheint als reines Ausnutzen der formalen Rechtsposition, die die §§ 78 ff. SGG einräumen. Erforderlich für eine Untätigkeitsklage ist,

  • dass der Kläger einen Antrag gestellt hat, der nicht beschieden wurde,
  • die Wartefrist des § 88 Abs. 1 S. 1 SGG ergebnislos verstrichen ist und
  • kein zureichender Grund vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist

 

MERKE | Der § 88 SGG regelt zwei Fristen: Wird über einen Antrag nicht binnen angemessener Frist entschieden, ist eine Untätigkeitsklage frühestens nach sechs Monaten zulässig (§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG). Wird über einen Widerspruch nicht entschieden, kann nach drei Monaten Klage erhoben werden (§ 88 Abs. 2 SGG).

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 185 | ID 44351969