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· Nachricht · Terminsgebühr

Noch einmal: Kein Anerkenntnis bei Untätigkeitsklage

| Im Verfahren der Untätigkeitsklage machte der Anwalt eine Terminsgebühr geltend. Er argumentiert mit der BSG-Rechtsprechung: Ein annahmefähiges Anerkenntnis liege vor, wenn die begehrte Rechtsfolge „ohne Drehen und Wenden“ zugegeben werde. Das SG Reutlingen entschied anders. |

 

Das SG schloss sich insoweit dem Standpunkt anderer SG an (zuletzt SG Chemnitz 28.8.17, S 16 SF 1591/17 E, Abruf-Nr. 196851). Ist Untätigkeitsklage erhoben, erledigt sich die Angelegenheit außergerichtlich, nämlich durch Erlass des begehrten Verwaltungsakts und das damit entfallende Rechtsschutzbedürfnis (SG Reutlingen 15.11.17, S 4 SF 2454/17 E).

 

Ein Anerkenntnis komme bei einer Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG von vornherein nicht in Betracht, denn bei ihr handelt es sich um eine reine Bescheidungsklage. Diese richtet sich anders als z. B. § 75 VwGO nicht auf Aufhebung oder Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Die bloße Bescheidung sei keine „Rechtsfolge“. Sie ist ein tatsächlicher Akt. Die verbindliche Setzung von Rechtsfolgen geschehe allein durch die Regelung im Bescheid.

 

Weiterführende Hinweise

  • Bescheid wird nach Klage erlassen ‒ kein Anerkenntnis, SR 17, 163
  • Streitwert erhöht sich mit der Dauer der Untätigkeit, SR 17, 128
Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45026615