·Fachbeitrag ·Sozialgerichtsverfahren
Krankenkasse muss Bevollmächtigten anschreiben, aber ...
| Das kommt immer wieder vor: Obwohl der Anwalt sein Mandat gegenüber der Krankenkasse angezeigt hat, nimmt diese später trotzdem direkt Kontakt mit dem Versicherten auf. Dieser Verstoß lässt sich aber nicht einfach mit einer einstweiligen Anordnung angreifen, so das LSG Baden-Württemberg (20.11.20, L 11 KR 2616/20 ER-B, Abruf-Nr. 219963). |
Ein durch einen Rentenberater vertretener Versicherter hatte eine vereinbarte Reha-Maßnahme nicht angetreten. Daraufhin schrieb ihn seine Krankenkasse direkt an und teilte mit, das Krankengeld einzustellen. Der Bevollmächtigte beantragte eine einstweilige Anordnung. Die Krankenkasse sollte unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet werden, jeglichen Kontakt mit seinem Mandanten zu unterlassen. Das SG wies den Antrag zurück. Die Beschwerde zum LSG hiergegen blieb erfolglos.
Gemäß § 56a SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen eingelegt werden. Die Krankenkasse hatte den Bevollmächtigten jedoch nicht nach § 13 Abs. 5 bis 7 SGB X zurückgewiesen. Selbst wenn dies mit Verwaltungsakt geschehen wäre, wäre dies im Verhältnis zum Antragsteller eine unselbstständige Verfahrenshandlung i. S. d. § 56a S. 1 SGG, die nicht gesondert angreifbar ist.
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