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· Nachricht · Prozesskostenhilfe

Corona-Übergangsregelung ändert nichts am Schonvermögen

| Viele ältere Menschen haben Vermögen gebildet. Wollen sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen, darf ein Freibetrag von 5.000 EUR (für eine Einzelperson) nicht überschritten werden. Viele Mandanten gehen davon aus, dass sie aufgrund der Regelungen zur Corona-Pandemie (§ 141 SGB XII) mehr Geld haben dürfen. Bevollmächtigte sollten klarstellen, dass dies nicht der Fall ist. Und zwar auch dann nicht, wenn sie private Pflegeleistungen bezahlen müssen, die das Vermögen zeitnah aufzehren. |

 

Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 u. 2 SGB XII spielt für die Vermögensprüfung im Rahmen der PKH keine Rolle. Dies folge schon aus dem Wortlaut des § 115 Abs. 3 ZPO, der nur auf § 90 SGB XII verweist, so jüngst das BSG (9.6.20, B 1 KR 13/19 BH, Abruf-Nr. 217998).

 

Dies spiegelt sich auch im Regelungszweck des § 141 SGB XII wider, wie er sich aus der Begründung zum Entwurf des Sozialschutz-Pakets ergibt.

 

Beachten Sie | Betroffene sollen Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts schnell und ohne großen Aufwand bzw. zeitraubende Vermögensprüfungen erhalten. Gespartes Geld soll nicht verbraucht werden, nur um während der Pandemie die Existenz zu sichern.

 

Dieser Schutzzweck betrifft aber nicht die Gewährung von PKH, denn diese dient dazu, Rechtsschutzgleichheit herzustellen. Sie verfolgt den Zweck, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unabhängig von der Frage der finanziellen Möglichkeiten zu machen.

 

BEISPIEL | Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte außerdem einen Vertrag für eine private häusliche Pflege geschlossen. Die monatlichen Kosten sind so hoch, dass das Vermögen des Klägers in absehbarer Zeit aufgebraucht ist. Dieser Zeitraum würde sich zusätzlich um ein oder zwei Monate verkürzen, wenn er keine PKH erhält und seinen Anwalt selbst bezahlt.

 

Dies stellt allerdings keine besondere Notlage dar, die dazu führt, dass der Freibetrag von 5.000 EUR erhöht wird, so das BSG (Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung ‒ DVO ‒ des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII, seit 1.4.17).

 

 

Weiterführende Hinweise

  • Senioren als Selbstständige: Anwälte können für Mandanten Überbrückungshilfen bis zum 30.9.20 beantragen, Abruf-Nr. 46800061
  • Zahlungsnot durch Corona: So sparen Senioren jetzt Kosten, Abruf-Nr. 46500455
  • Corona-Pandemie allein befreit nicht von Notartermin, Abruf-Nr. 46740468
  • „Hinreichende Erfolgsaussicht“ ‒ was heißt das?, SR 18, 150
Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 163 | ID 46880750