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· Fachbeitrag · PKH

Erfolg muss nicht zu 100 Prozent feststehen

| Immer wieder beurteilen Bevollmächtigte die notwendige Erfolgsaussicht falsch: Der Erfolg der Klage muss eben nicht auf jeden Fall sicher sein, um PKH zu bekommen, wie aktuell das LSG NRW ‒ allerdings im Rahmen einer Ablehnung eines PKH-Gesuchs ‒ bestätigt. |

 

Sachverhalt

Die Klägerin griff einen Bescheid betreffend Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) an. Hierfür beantragte sie PKH. Diese lehnte das SG ab, da die Beklagte nicht begründet hatte, warum der Bescheid falsch sein soll. Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte sie Beschwerde ein. Diese begründete sie jedoch ebenfalls nicht. Das LSG NRW bestätigte die Entscheidung des SG (18.12.17, L 12 AS 1804/17 B, Abruf-Nr. 199258).

 

Entscheidungsgründe

Wird PKH beantragt, ist Folgendes zu beachten.

 

 

 

Das LSG hatte hier keine Erfolgsaussicht gesehen, da die Klägerin bereits die einmonatige Klagefrist versäumt hatte (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG). Ebenfalls erfolglos blieb, dass die Beklagte hilfsweise verlangte festzustellen, dass der angegriffene Bescheid nichtig ist. Zwar ist eine Klage, mit der die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt werden soll, nicht fristgebunden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG, § 89 SGG). Der Bescheid war jedoch keinesfalls nichtig, sondern verfügte die Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II und ergänzende Leistungen bestandskräftig.

 

Relevanz für die Praxis

Die Erfolgsaussicht scheiterte hier bereits an einem Fristversäumnis und damit einer gesetzlichen Voraussetzung. Grundsätzlich bedeutet hinreichende Erfolgsaussicht jedoch nicht, dass die Forderung des Mandanten auf der Hand liegt (vgl. Grafik). Entscheidend ist, dass das Gericht den Standpunkt des Mandanten nach seiner Darstellung für zumindest vertretbar hält (LSG Thüringen 23.11.17, L 6 KR 1093/17 B). Deshalb hängt es wesentlich auch vom Vortrag des Bevollmächtigten ab, ob das Gericht einen Erfolg für möglich hält.

 

Insbesondere das Sozialrecht ist gekennzeichnet von einer sich ständig ändernden Rechtslage und Rechtsprechung. Es bietet insoweit günstige Ansätze, wenn z. B. eine Rente oder Reha-Maßnahme beantragt wird und der Bevollmächtigte schon im Vorfeld auf umfassende ärztliche Unterlagen verweisen kann, die das Klagebegehren stützen. Der Mandant kann auch selbst aktiv werden und sich bei Stellen erkundigen, die auch mit Kostenfragen in Sozialrechtssachen (und in vergleichbaren Fällen) konfrontiert sind, z. B.

 

Hat ein SG einen PKH-Antrag abgelehnt, kann dieser mit der Beschwerde angegriffen werden. Wird die Beschwerde gem. § 177 SGG vom zuständigen LSG abgelehnt, ist diese Entscheidung endgültig und nicht mehr angreifbar (BayLSG 7.12.17, L 20 VK 10/17). Ein PKH-Beschluss ist nicht deshalb anfechtbar, weil PKH nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird. In diesen Fällen ist die Beschwerde unstatthaft (OVG Saarland 11.12.17, 2 D 671/17).

 

PRAXISHINWEIS | Bearbeitet ein Rechtsanwalt eine hohe Zahl an Sozialrechtssachen, sollte er wichtige, positive PKH-Entscheidungen archivieren und erläuternde Begründungen in den PKH-Anträgen als individualisierbare Bausteine vorhalten.

 

Weiterführende Hinweise

  • Der eigene PKH-Antrag des Betreuten bei einem Finanzgerichtsprozesses, SR 17, 26
  • PKH: Werden Mitwirkungspflichten verletzt, droht nachträgliche Aufhebung, SR 16, 150
Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 25 | ID 45078829