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· Fachbeitrag · Krankengeld

Auch Reha-Ärzte können Arbeitsunfähigkeit ihrer Patienten feststellen

| Krankengeld nach Reha: Hier mauern die Krankenkassen immer wieder. Das BSG sagt aber klar: Auch der während der Reha-Maßnahme behandelnde Arzt kann den Entlassenen weiter krankschreiben. Die Arbeitsunfähigkeit muss eben nicht von behandelnden (an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden) Ärzten festgestellt werden. Das bestätigt aktuell noch einmal das LSG NRW ( 7.12.17, L 5 KR 501/16, Abruf-Nr. 199256 ). |

 

Sachverhalt

Das Problem beschäftigt die Gerichte immer wieder: Während der Versicherte Krankengeld bezieht, nimmt er an einer Reha-Maßnahme teil. Im aktuellen Fall des LSG lag folgende Konstellation vor:

 

 

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht Krankengeld ab dem 2.4.15 zu. Er war vor Beginn seines Anspruchs am 19.8.14 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Voraussetzungen lagen auch im Zeitraum vom 2.4.15 bis 22.11.15 vor, da er arbeitsunfähig gewesen und auch Mitglied der Krankenkasse war. Damit das Krankengeld weitergezahlt wird, ist es notwendig, dass die Arbeitsunfähigkeit stets erneut festgestellt wird, bevor der jeweilige Bewilligungsabschnitt (Zeitraum, bis zu dem der Versicherte aktuell arbeitsunfähig krankgeschrieben ist) endet.

 

Der während der Reha-Maßnahme behandelnde Chefarzt stellte eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit für mehrere Wochen (vgl. Grafik) fest, als der Kläger entlassen wurde. Und diese Feststellung genüge auch. Das BSG hat mehrfach bestätigt, dass nicht nur behandelnde (an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende) Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit feststellen können (SR 17, 203, vgl. BSG 10.5.12, B 1 KR 20/11 R; 14.12.14, B 1 KR 35/14 R). Die Feststellung des Reha-Arztes umfasst den hier strittigen Zeitraum und war auch inhaltlich eindeutig. Er hatte sich ausführlich mit dem Beruf des Klägers auseinandergesetzt sowie das bestehende Restleistungsvermögen sowie Restbeschwerden gewürdigt.

 

Diese Feststellung war auch nicht durch die „zusätzliche“, AU-Bescheinigung des Allgemeinarztes des Klägers vom 27.3.15 überholt. Dieser hatte den Kläger nur deshalb kurz bis zum 31.3.15 krankgeschrieben, da der Kläger dann den behandelnden Orthopäden aufsuchen sollte, der die weitere Arbeitsunfähigkeit beurteilen sollte. Da der beklagten Krankenkasse der Reha-Bericht jedoch erst am 2.7.15 zugegangen war, ruhte der Anspruch auf Krankengeld bis zum 2.4.15, als der Beklagten die AU-Bescheinigung des Orthopäden vom 1.4.15 zuging. Dem Kläger steht daher vom 2.4.15 bis zum 22.11.15 Krankengeld zu.

 

Relevanz für die Praxis

Es ist rätselhaft, warum sich Krankenkassen trotz der eindeutigen Linie des BSG die Einschätzung von Reha-Ärzten nicht akzeptieren. Wird Ihr Mandant aus einer Reha-Maßnahme als arbeitsunfähig entlassen, darf er bzw. sein Bevollmächtigter sich hierauf verlassen. Der Anspruch auf Krankengeld geht keinesfalls verloren. Ebenso ist es zulässig, wenn der Reha-Arzt im Entlassungsbericht eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ angibt (SR 17, 203).

 

Aber: Der Reha-Arzt muss eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch angeben und einen Zeitraum nennen, selbst wenn er nur geschätzt wird. Allerdings sollten Zeiträume ohne genaue Angabe von Daten („ca.“, „bis zu vier Wochen“) nicht unnötig ausgeschöpft werden. Wenn ‒ wie hier ‒ eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, sollte der Mandant sich trotzdem rechtzeitig bei seinem behandelnden Arzt vorstellen und sich weiter krankschreiben lassen, um Konflikten zuvorzukommen. Wichtig: Bei der Kasse ist nachzuhalten, dass der Reha-Bericht dort auch eingegangen ist.

 

PRAXISHINWEIS | Einer attestierten Arbeitsunfähigkeit muss sich lückenlos eine Folgebescheinigung anschließen. Der Mandant muss spätestens am nächsten Werktag, der auf den letzten Tag in der Arbeitsunfähigkeit folgt, erneut beim Arzt vorstellig werden (SR 15, 119). Beispiel: Steht in der Bescheinigung der 5.2.18 als letzter Tag, muss der Mandant spätestens am 6.2.18 eine Folgebescheinigung beim Arzt erhalten. Wichtig: Der Samstag gilt nicht als Werktag.

 

Weiterführende Hinweise

  • Reha-Entlassungsbericht genügt, um Arbeitsunfähigkeit zu belegen, SR 17, 203
  • Vor Reha-Antrag muss aussagekräftiges Gutachten vorliegen, SR 17, 164
  • Vorsicht Kostenfalle: Kostenübernahme bei selbstbeschaffter Reha-Maßnahme, SR 15, 138
Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 20 | ID 45072712