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· Nachricht · Haftungsrecht

Fußgänger haben Vorrang vor Segways

| Gerade Senioren sind durch die modernen Kleinstfahrzeuge im Straßenverkehr verunsichert. Dem wirkt eine Entscheidung des OLG Koblenz entgegen. Danach haben auf einem kombinierten Fuß- und Radweg Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. |

 

Die Entscheidung erging in Fall einer Segway-Fahrerin, die einen kombinierten Geh-/Radweg befahren hatte. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt, Fotos zu fertigen. Als er rückwärtsging, stieß er mit der Segway-Fahrerin zusammen. Diese stürzte und verletzte sich dabei erheblich. Sie verlangte Schadenersatz. Das LG wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Frau den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen habe. Damit habe sie ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus.

 

Das OLG Koblenz hat diese Entscheidung nun bestätigt (16.4.19, vorgehend Hinweisbeschluss vom 6.3.19, 12 U 692/18, Abruf-Nr. 211558). Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Segway-Fahrerin gehabt habe. Ein Fußgänger müsse deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können.

 

Der Fußgänger habe darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden. Erforderlichenfalls sei Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so vermieden werden kann, dass der Fußgänger behindert oder gefährdet wird. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Segway-Fahrerin nicht beachtet. Sie war auch nach eigenem Vortrag nicht sicher, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Aufgrund dieses Versäumnisses sei ihr Verschulden an dem Unfall so hoch, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.

Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 2 | ID 46230545