28.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Gemeinnützigkeit
Das FG Hessen hat dem Attac Trägerverein zugebilligt, an tagespolitische Ereignisse anknüpfen zu dürfen. Die Tagespolitik darf aber nicht Mittelpunkt der Tätigkeit sein, sondern soll die Ziele der Körperschaft vermitteln. Ging es im Fall des FG Hessen zwar um einen Verein, so hat die Entscheidung dennoch große Bedeutung auch für die vielen politisch tätigen Stiftungen. Für diese, wie für die Finanzverwaltung ist das Urteil eine Pflichtlektüre (10.11.16, 4 K 179/16, Abruf-Nr. 190582 ...
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28.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Mustersatzungen (Teil 9)
Das Gebot formeller Satzungsmäßigkeit (§ 60 Abs. 1 S. 1 AO) mit seiner Funktion des Buchnachweises erfordert vor allem die nachvollziehbare Ausgestaltung der Art der Zweckverwirklichung; insbesondere muss die Verfolgung nicht steuerbegünstigter Zwecke ausgeschlossen sein (dazu Mecking, SB 17, 23). Auch in diesem Zusammenhang ergeben sich oft Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.
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28.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Mustersatzungen (Teil 10)
Mit Hinweisen zur Satzungsgestaltung steuerbegünstigter Stiftungen, die Stipendien und Auszeichnungen vergeben, grenzüberschreitend fördern oder politisch aktiv sein wollen, werden die Ausführungen zur satzungsmäßigen Darstellung des Stiftungszwecks abgeschlossen.
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28.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Mustersatzungen (Teil 13)
Ein zentrales Element des Gemeinnützigkeitsrechts ist der Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Dieser findet sich in § 2 der Mustersatzung. Ergänzt wird er um das Gebot der Ausschließlichkeit der Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO in § 3). Weiter konkretisiert wird er in § 4 der Mustersatzung mit dem Begünstigungsverbot aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. Dieses ist damit ebenfalls vorgeschriebener Inhalt von Satzungen steuerbegünstigter ...
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28.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Mustersatzungen (Teil 11)
In den letzten Beiträgen dieser Reihe wurde eindrücklich gezeigt, welches enorme Streitpotenzial die Anwendung der Formulierungen in § 1 der steuerlichen Mustersatzung hinsichtlich der Gestaltung des gemeinnützigen Satzungszwecks zwischen den Stiftern bzw. ihren Beratern und der Finanzverwaltung in der Praxis immer wieder entfalten kann.
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28.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Mustersatzungen (Teil 12)
Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt (FA) im Zusammenhang mit den Formulierungen der §§ 2 und 3 der steuerlichen Mustersatzung gibt es kaum, wie der vorherige Teil (SB 17, 94) dieser Reihe gezeigt hat. Diese Bestimmungen geben auch nur den Wortlaut von Passagen der AO wieder, die die Selbstlosigkeit (§ 2) sowie die Ausschließlichkeit der Verwendung der Mittel (§ 3) betreffen. Nach § 59 AO hat das FA aber nur die Verhältnisse der Stiftung zu überprüfen. Wie die Praxis der ...
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28.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Steuerhaftung
Der vertretungsberechtigte Vorstand kann sich seiner steuerlichen Pflichten nicht dadurch entledigen, indem er andere Personen damit bevollmächtigt (FG Saarland 7.12.16, 2 K 1072/14, Abruf-Nr. 194201 194201 ).
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28.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Mustersatzungen (Teil 13)
Ein zentrales Element des Gemeinnützigkeitsrechts ist der Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Dieser findet sich in § 2 der Mustersatzung. Ergänzt wird er um das Gebot der Ausschließlichkeit der Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO in § 3). Weiter konkretisiert wird er in § 4 der Mustersatzung mit dem Begünstigungsverbot aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. Dieses ist damit ebenfalls vorgeschriebener Inhalt von Satzungen steuerbegünstigter ...
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22.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Zwischenruf
Es wird viel über die Zukunft der Beraterschaft gesprochen und geschrieben. Wo geht es hin? Wie soll man sich am besten aufstellen? Welche Trends sind zu beachten? Was folgt aus Legal Tech für die Praxis? Diese Fragen stellen sich für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater … und auch für den Stiftungsberater.
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22.06.2017 · Fachbeitrag aus SB · Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit lebt und entwickelt sich auch bei den Zwecken. Die Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO hat sehr wohl eine Bedeutung. Das Verfahren für neue Zwecke funktioniert in der Praxis. Hier drei wichtige Erkenntnisse dazu, die sich aus neuerer Rechtsprechung ergeben.
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