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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge und das Arbeitsrecht

    Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Betriebsrat: Was gilt bei der Übertragung größerer Betriebe?

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des AG Dortmund

    | Kleine Betriebe ‒ kleine Sorgen, große Betriebe ‒ große Sorgen? Dieser abgewandelte Spruch trifft häufig zu, wenn es um einen geplanten oder bereits durchgeführten Betriebsübergang geht. Denn neben der großen Verantwortung für die Mitarbeiter geht es häufig auch um einen Betriebsrat, eine Betriebsvereinbarung oder gar um einen Tarifvertrag, den der „Neue“ bitte auch gleich beachten soll. Kompetente Steuerberater sind hier gefragt, die Antworten auf die wichtigsten Fragen des Erwerbers geben können. Und genau darum geht es im folgenden Beitrag. |

     

    Frage: Muss ich nach einem Betriebserwerb auch den im Ursprungsbetrieb bestehenden Betriebsrat mit übernehmen?

     

    Antwort: Das hängt von der jeweiligen Konstellation des Betriebsübergangs ab. Wechselt nur der Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person, verändert der Betrieb aber nicht seine Organisationsstruktur ‒ die sogenannte betriebliche Identität ‒, bleibt der im ursprünglichen Betrieb bestehende Betriebsrat bis zum Ablauf der regulären Amtszeit, die sich aus § 13 BetrVG ergibt, weiter im Amt. Er geht also mit dem übertragenden Betrieb auf den Erwerber als neuem Inhaber über.

      

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