· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge in der Landwirtschaft
Ackerflächen in der GmbH: Landwirtschaftliche Nutzung schützt vor Verwaltungsvermögen
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Verpachtete Ackerflächen können bei der Unternehmensnachfolge erhebliche erbschaftsteuerliche Bedeutung haben. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 2.6.26 (4 K 384/24 F) eine für die Beratung wichtige Grenze gezogen, werden Grundstücke an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen, sind sie grundsätzlich nicht als Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu behandeln. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn die Flächen zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören. Für die Nachfolgeberatung ist das relevant. Denn die Einordnung als Verwaltungsvermögen kann über die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen entscheiden. Wer verpachtete Flächen vorschnell als schädliches Verwaltungsvermögen einordnet, riskiert eine unnötige steuerliche Belastung.
1. Landwirtschaftliche Nutzung als Rückausnahme
Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG gehören grundsätzlich Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zum Verwaltungsvermögen. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f ErbStG enthält jedoch eine wichtige Rückausnahme, eine Nutzungsüberlassung an Dritte liegt nicht vor, wenn Grundstücke Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.
Entscheidend ist damit nicht allein, dass ein Pachtvertrag besteht. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Nutzung. Wird auf den Flächen Land- oder Forstwirtschaft i. S. d. § 158 BewG betrieben, kann die Rückausnahme greifen.
2. Auch Kapitalgesellschaften sind erfasst
Im Streitfall gehörten die Ackerflächen zum Betriebsvermögen einer US-amerikanischen Inc. Diese hatte die Flächen entgeltlich an Farmer zur Bewirtschaftung verpachtet. Das FA wollte die Grundstücke deshalb als Verwaltungsvermögen berücksichtigen.
Das FG Düsseldorf widersprach. Der Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f ErbStG beschränke die Rückausnahme nicht auf Grundstücke, die einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet sind. Auch Grundstücke im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft können erfasst sein.
3. Kein Vorrang der Betriebsverpachtung
Besonders interessant ist die Aussage zur Betriebsverpachtung im Ganzen. Selbst wenn die Inc. ihren Betrieb insgesamt an die Farmer verpachtet hätte, soll dies die Anwendung der landwirtschaftlichen Rückausnahme nicht verdrängen.
Das Gericht sieht keinen Anwendungsvorrang der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG. Damit stellt sich das FG ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung in R E 13b.19 Abs. 2 S. 4 und 5 ErbStR 2019.
Beachten Sie — Bei Unternehmensnachfolgen mit verpachteten Ackerflächen sollte die tatsächliche Nutzung sorgfältig dokumentiert werden. Zu prüfen sind insbesondere Pachtvertrag, Nutzungszweck und die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft allein macht die Fläche noch nicht zum Verwaltungsvermögen.
FAZIT — Das Urteil ist für die Gestaltungsberatung ein wichtiges Signal. Landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen dürfen nicht allein wegen ihrer Verpachtung oder ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen behandelt werden. Entscheidend bleibt die konkrete Nutzung. Die Revision ist zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollte die Beratung deshalb genau dokumentieren, warum die Voraussetzungen der Rückausnahme erfüllt sind. |