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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Streitig war, wer an einem Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 2a ErbStG zu beteiligen ist und ob ein zur Nutzung überlassenes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren oder dem nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögen zuzurechnen ist. Hierfür war u. a. zu klären, ob Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens der Erwerber ist (BFH 16.3.21, II R 3/19, Abruf-Nr. 224153 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 gegründete GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist war A. Mit Vertrag vom 29.8.91 war ein Grundstück (Betriebsgrundstück) an die TK-GmbH zu betrieblichen Zwecken verpachtet worden. Seit Gründung der Klägerin gehörte das Betriebsgrundstück zu ihrem Betriebsvermögen und stellte dort den Hauptvermögenswert dar. Die TK-GmbH wurde im Jahr 2008 durch Formwechsel in die TK-KG umgewandelt. Alleiniger Kommanditist war ebenfalls A. Die Verpachtung des Betriebsgrundstücks wurde zwischen der Klägerin und der TK-KG fortgesetzt. Durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 18.12.08 übertrug A einen Teil-Kommanditanteil an der TK-KG i. H. v. 95 % auf seinen Sohn.

     

    A verstarb im Jahr 2012. Alleinerbin war seine Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten A und seine Ehefrau durch Vermächtnis verfügt, dass der gesamte an die TK-KG verpachtete Grundbesitz auf ihren Sohn übergehen sollte. In Erfüllung dieses Vermächtnisses übertrug die Ehefrau im November 2012 alle Anteile an der Klägerin und die noch nicht in seinem Eigentum befindlichen Anteile an der TK-KG auf den Sohn. Das FA stellte im Anschluss den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sowie die Ausgangslohnsumme fest. Feststellungsbeteiligte i. S. d. § 154 BewG 2012 waren die Klägerin und der Sohn. Der zwischenzeitlich ergangene Änderungsbescheid bezeichnete als Feststellungsbeteiligte wiederum die Klägerin und den Sohn.

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