· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Vor der Eheschließung vereinbarte Pauschalabfindung ‒ schenkungsteuerpflichtig?
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten ein Grundstück als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar; denn Zugewinnausgleichs- und nacheheliche Ansprüche entstehen erst mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Vorher fehlt es an einem bestehenden, bezifferbaren Anspruch. Eine Gegenleistung im schenkungsteuerlichen Sinn setzt also das Bestehen eines durchsetzbaren Anspruchs voraus (BFH 9.4.25, II R 48/21).
1. Sachverhalt
Der Kläger und seine spätere Ehefrau schlossen vor der Trauung einen Ehevertrag, mit dem sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizierten. Im Gegenzug für die Modifikationen erhielt die Ehefrau in Summe 5 Mio. EUR, die durch Übertragung eines Grundstücks, das aus Sicht beider mindestens einen Wert von 6 Mio. EUR hatte, geleistet wurde. Für den Fall, dass Schenkungsteuer anfällt, verpflichtete sich der Kläger, diese zu tragen.
Das beklagte FA setzte nach Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer i. H. v. rund 830.000 EUR fest; Bemessungsgrundlage hierfür war der steuerliche Wert des Grundbesitzes zuzüglich des Betrags der übernommenen Schenkungsteuer. Einspruchs- und erstinstanzliches Klageverfahren (FG Hamburg 23.9.20, 3 K 136/19) blieben ebenso erfolglos wie die anschließende Revision.
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