· Fachbeitrag · Praktische Konsequenzen und konkrete Handlungspflichten
Datenschutz beim Asset Deal: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
von Dr. Guido Mareck, Direktor des ArbG Dortmund
Bei der Unternehmensnachfolge stehen oft Bewertungsfragen und steuerliche Gestaltungen im Vordergrund, während der Datenschutz häufig vernachlässigt wird. Der Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 11.9.24 präzisiert jedoch die Anforderungen für die datenschutzkonforme Durchführung von Asset Deals und ersetzt die Orientierungshilfe von 2019. Dies ist besonders relevant für kleinere und mittlere Unternehmen, die im Fokus vieler Steuerberater stehen. Der Beitrag erläutert die zentralen Aussagen des DSK-Beschlusses, die praktischen Konsequenzen und konkrete Handlungspflichten anhand von Beispielen.
1. Share Deal versus Asset Deal: Warum der Unterschied datenschutzrechtlich entscheidend ist
Bei einem Share Deal erwerben die Käufer Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft selbst bleibt als Rechtsträger bestehen. Eine Übermittlung personenbezogener Daten im datenschutzrechtlichen Sinne findet nicht statt, weil der Verantwortliche schlicht derselbe bleibt. Datenschutzrechtlich ist dieser Vorgang daher wenig problematisch.
Anders verhält es sich beim Asset Deal. Hier werden konkrete sachliche und immaterielle Wirtschaftsgüter und Vermögenswerte übertragen, wie Maschinen, Warenbestände, Geschäftsbeziehungen, Kundenstämme, und nicht selten auch Arbeitsverhältnisse. Jede dieser Übertragungen, soweit sie personenbezogene Daten betrifft, stellt eine Datenübermittlung i. S. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, die einer eigenständigen Rechtsgrundlage bedarf. Der Asset Deal ist damit die datenschutzrechtlich komplexere und risikoreichere Transaktionsform.
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