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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    Auch vergebliche Rechtsverfolgungskosten können als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein

    von RA, FAStR Dr. Klaus Olbing, Partner Streck Mack Schwedhelm, Partnerschaft mbB, Berlin

    | Das Erbschaftsteuerrecht spielt nicht nur in der Gestaltungsberatung eine wichtige Rolle, sondern auch dann, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Hier steht im Mittelpunkt, nachgelagerte Fristen zum Erhalt von Steuerbegünstigungen zu beachten (insbesondere die Lohnsummenregelungen nach § 13a ErbStG). Unabhängig davon lohnt sich häufig die Prüfung, inwieweit nachgelagerte Kosten i. S. v. § 10 Abs. 5 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. |

    1. BFH zu Rechtsverfolgungskosten der Erben

    Der BFH hat in zwei Entscheidungen vom 6.11.19 Klarheit in der Frage geschaffen, ob Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend macht, als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig sind (II R 29/16, BFH/NV 20, 814, vorangegangen FG Baden-Württemberg 25.3.15, 11 K 448/11, ZEV 17, 479; II R 6/17, BFH/NV 20, 816, vorangegangen FG Düsseldorf 25.1.17, 4 K 509/16, EFG 2017, 584).

     

    1.1 Sachverhalt der Entscheidung II R 29/16 (FG Baden-Württemberg)

    Die rechtlichen Ausführungen in beiden Entscheidungen sind weitgehend gleich. Die Sachverhalte der beiden zugrunde liegenden Verfahren weichen nur in nicht streitentscheidenden Punkten ab. Zur Verdeutlichung soll daher nur der Sachverhalt der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 25.3.15 wiedergegeben werden (auch um abschließend auf einen besonderen Nebenaspekt dieser Entscheidung einzugehen).

           

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