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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag

    Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bei der GbR

    von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel kann vor allem für Gesellschafter interessant sein, die ihre Erbfolge aufgrund der Bindungswirkung von Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament nicht mehr ändern können. Die in diesen Fällen entstandene erbrechtliche Bindungswirkung kann durch die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel umgangen werden, wobei die von der Rechtsprechung definierten Grenzen bei der Gestaltung berücksichtigt werden müssen. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Tod eines GbR-Gesellschafters führt ‒ sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist ‒ nach § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft. Bei Gründung einer GbR bzw. bei Änderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags (dieser müssten alle Gesellschafter zustimmen) sollte zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB eine den Tod eines Gesellschafters regelnde Vorschrift in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

     

    In Betracht kommt die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Beteiligung eines bestimmten Gesellschafters mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auf einen zum Todeszeitpunkt eintretenden neuen Gesellschafter entgeltlich oder unentgeltlich übergeht. Der Nachfolger wird also bereits durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt.

     

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