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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag

    Rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel bei der GbR

    von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GbR empfiehlt sich, wenn nicht nur Erben oder Vermächtnisnehmer einzelner Gesellschafter Nachfolger werden sollen, sondern ggf. auch für Dritte ein Eintrittsrecht vorgesehen ist. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Tod eines GbR-Gesellschafters führt ‒ sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist ‒ nach § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft. Bei Gründung einer GbR bzw. bei Änderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags (dieser müssten alle Gesellschafter zustimmen) sollte zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB eine den Tod eines Gesellschafters regelnde Vorschrift in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden.

     

    Bei der rechtsgeschäftlichen Eintrittsklausel wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, aber der gewünschte Nachfolger bekommt das Recht, an die Stelle des Verstorbenen in die Gesellschaft einzutreten. Das Eintrittsrecht wird durch einen Vertrag zugunsten Dritter i. S. des § 328 Abs. 1 BGB begründet.

     

    Beachten Sie | Neben der Aufnahme der rechtsgeschäftlichen Eintrittsklausel in den Gesellschaftsvertrag muss der Gesellschafter aber auch den gewünschten Nachfolger in einer letztwilligen Verfügung festlegen oder es muss im Gesellschaftsvertrag das Wahlrecht einem Dritten zugewiesen werden.

     

    MERKE | Für den Nachfolger besteht durch die Anordnung die Berechtigung zum Eintritt in die Gesellschaft, aber anders als bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel nicht die Verpflichtung.

     

     

    Für die Gesellschaft bringt die rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel die Unsicherheit, ob der Nachfolger vom Eintrittsrecht Gebrauch macht und damit die Kontinuität der Gesellschaft gesichert ist. Wenn der Eintrittsberechtigte zugleich Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, kann er indirekt durch Auflage (§ 1940 BGB) oder aufschiebend bedingte Erbeinsetzung oder Vermächtniszuwendung (§§ 2074, 2177 BGB) zum Eintritt veranlasst werden.

    2. Musterformulierung und Anmerkungen

    Die rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel sollte zumindest folgenden Inhalt haben:

    • Die Erklärung, dass dem in der letztwilligen Verfügung eines bestimmten Gesellschafters festgelegten Erben ein Eintrittsrecht zusteht,
    • die Frist zur Abgabe der Eintrittserklärung und
    • die jeweilige Folge der Abgabe bzw. Nichtabgabe der Erklärung.

     

    Soll eine rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel in den Gesellschaftsvertrag einer GbR aufgenommen werden, dann könnte sie folgenden Wortlaut haben:

     

    Musterformulierung / Rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel

    § … Tod eines Gesellschafters

    • 1. Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile an.

     

    • 2. Stirbt Gesellschafter X, steht demjenigen, der durch letztwillige Verfügung des Gesellschafters X zu dessen Nachfolger bestimmt wurde, das Recht zu, seinen Eintritt in die Gesellschaft zu den Bedingungen der Mitgliedschaft des Verstorbenen zu erklären. Die verbliebenen Gesellschafter haben dem Nachfolger unverzüglich das Angebot zur Übertragung der Beteiligung zu übermitteln.
    •  
    • Der Nachfolger hat seinen Eintritt binnen drei Monaten nach dem Erbfall gegenüber der Gesellschaft mit eingeschriebenem Brief zu erklären.
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    • Erklärt der Nachfolger seinen Eintritt, so haben ihm die überlebenden Gesellschafter den bis dahin treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil des X unentgeltlich zu übertragen, wozu sie sich durch ihre Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag verpflichten.
    •  
    • Erklärt der Nachfolger nicht binnen der Frist seinen Eintritt, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend Absatz 1 fortgesetzt.
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    • 3. Im Falle des Eintritts stehen den Erben des Verstorbenen keine Abfindungsansprüche gegen die Gesellschaft zu. Der Nachfolger hat eine Einlage in Höhe der möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüche zu erbringen.
    •  
    • 4. Im Falle des Nichteintritts wird die Gesellschaft entsprechend Absatz 1 fortgesetzt. In diesem Fall stehen den Erben des verstorbenen Gesellschafters keine Abfindungsansprüche gegen die Gesellschafter oder die Gesellschaft zu.
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    • Alternative 1: Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht ein Abfindungsanspruch nach § … [Regelung zur Abfindung] ausschließlich gegen die Gesellschaft zu.
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    • Alternative 2: Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht ein Abfindungsanspruch nach § … [Regelung zur Abfindung] ausschließlich gegen die Gesellschafter zu.

     

    • 5. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit den Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter über.
     

    2.1 Anmerkungen zu Nr. 1 der Musterformulierung

    Die Formulierung in Nr. 1 des Musters entspricht der Fortsetzungsklausel bei einer GbR. Diese sieht vor, dass der verstorbene Gesellschafter ausscheidet und dessen Anteil den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile anwächst. Die Aufnahme dieser Klausel ist notwendig, um die Folge des § 727 Abs. 1 BGB zu verhindern. Denn in der Regel wird nicht für alle, sondern nur für einzelne Beteiligungen eine rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel vereinbart.

     

    2.2 Anmerkungen zu Nr. 2 der Musterformulierung

    Die Nr. 2 der Musterformulierung ist die eigentliche rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel. In dieser Klausel ist vorgesehen, dass der Nachfolger durch die letztwillige Verfügung des Gesellschafters bestimmt wird. Es könnte aber auch aufgenommen werden, dass der Nachfolger durch einen Dritten oder z. B. durch einem Altgesellschafter bestimmt wird. Dies ist möglich, weil es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, das nicht dem Verbot des § 2065 BGB (Verbot der Drittbestimmung des Zuwendungsempfängers) unterliegt.

     

    Soll die Beteiligung im Wege der Schenkung übergehen (im Muster ist dies der Fall), sind die verbliebenen Gesellschafter zu beauftragen, das Schenkungsangebot unverzüglich an den Eintrittsberechtigten weiterzuleiten, damit das Angebot vor einem Widerruf durch die Erben angenommen werden kann. Ohne entsprechende Formulierung wird vermutet, dass die verbliebenen Gesellschafter den Anteil des verstorbenen Gesellschafters treuhänderisch halten und dann die Beteiligung im Rahmen eines Aufnahmevertrags an den Nachfolger zu übertragen haben. Um Klarheit über die Beteiligungsverhältnisse während der Schwebezeit zu schaffen, sollte eine dem Muster entsprechende Formulierung aufgenommen werden!

     

    MERKE | Im Gegensatz zur erbrechtlichen Nachfolge besteht keine Wahlmöglichkeit des Nachfolgers nach § 139 HGB (analog). Die Formulierung „zu den Bedingungen der Mitgliedschaft des Verstorbenen“ sollte zur Klarstellung dennoch mit aufgenommen werden.

     

     

    Die Eintrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden, sodass auch eine Eintrittserklärung z. B. per E-Mail ausreichend wäre, da die eigentliche Übertragung der Beteiligung erst durch einen Aufnahmevertrag erfolgt.

     

    2.3 Anmerkungen zu Nr. 3 der Musterformulierung

    Ist nichts anderes geregelt, entsteht mit dem Tod des Gesellschafters ein Abfindungsanspruch (§ 736 Abs. 1 BGB i. V. m. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieser Anspruch fällt in den Nachlass. Ist der Abfindungsanspruch nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, so sollte in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, dass der Eintrittsberechtigte nur gegen Erbringung einer Einlage in Höhe der Abfindungsansprüche eintreten kann. Um den Eintritt nicht an dieser Verpflichtung zur Einlage scheitern zu lassen, wäre es möglich, dass der Gesellschafter dem Nachfolger den Abfindungsanspruch im Wege des Vermächtnisses zuwendet, damit dieser im Falle seines Eintritts gegen die Einlageforderung aufrechnen kann.

     

    Der Eintritt des Nachfolgers und der damit einhergehende Erwerb der Beteiligung ist ‒ nach der im Muster gewählten Formulierung ‒ ein unentgeltlicher Vorgang, der bei den weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten Ansprüche nach den Vorschriften über unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen auslösen kann. Bei einer allseitigen Eintrittsklausel kann die für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vorausgesetzte Unentgeltlichkeit entfallen.

     

    Bei einer Regelung wie im Muster ‒ unentgeltliche Übertragung mit gleichzeitigem Ausschluss der Abfindungsansprüche ‒ sollte der Nachfolger eine Einlage in Höhe der möglicherweise bestehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche erbringen.

     

    Gehört der Eintrittsberechtigte zum Kreis der gesetzlichen Erben, kommen Ausgleichsansprüche nach §§ 2050 ff. BGB in Betracht.

     

    2.4 Anmerkungen zu Nr. 4 der Musterformulierung

    Die Nr. 4 der Musterformulierung regelt den Fall des Nichteintritts des Nachfolgers. In diesem Fall wird die Gesellschaft ‒ wie bei der Fortsetzungsklausel ‒ mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Regelungsmöglichkeiten zur Abfindung entsprechen denen zur Fortsetzungsklausel (hier unter der Nr. 3 aufgeführt), sodass auf diese Anmerkungen verwiesen wird.

     

    2.5 Anmerkungen zu Nr. 5 der Musterformulierung

    Die Nr. 5 ist mit der Musterformulierung zur Fortsetzungsklausel bei der GbR (hier die Nr. 2) identisch. Demzufolge wird hinsichtlich der Anmerkungen darauf verwiesen.

    Quelle: ID 46736153

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