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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag

    Kombinierte Einziehungs- und Abtretungsklausel bei der GmbH

    von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Die Kombination einer Einziehungsklausel mit einer Abtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH bringt im Vergleich zur Vereinbarung nur einer der beiden Varianten eine höhere Flexibilität für die Gesellschaft bzw. die verbleibenden Gesellschafter im Todesfall. Sie kann auch ein Druckmittel der Gesellschaft gegenüber den Erben darstellen, welche u. U. ihre Mitwirkung an der Abtretung des Geschäftsanteils verweigern. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Unterschied zwischen der Einziehung und der Abtretung eines Geschäftsanteils liegt darin, dass bei der Einziehung der Geschäftsanteil untergeht. Bei der Abtretung bleibt der Geschäftsanteil demgegenüber erhalten. Die Einziehung zugunsten eines Dritten ist nicht möglich, aber die Abtretung an einen Dritten.

     

    Die Kombination von Einziehungs- und Abtretungsklausel kann unterschiedliche Vorteile haben. Diese bestimmen sich danach, welche Variante der kombinierten Einziehungs- und Abtretungsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird. Zum einen kann der Gesellschaft ein unbedingtes Wahlrecht zwischen der Einziehung und der Abtretung gewährt werden. Zum anderen kann aber auch eine Stufenfolge (als Druckmittel) vereinbart werden. So kann zum Beispiel bestimmt werden, dass vorrangig eine Abtretung vorzunehmen ist. Wirken die Erben an dieser nicht mit, wird der Geschäftsanteil eingezogen.

      

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