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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag

    Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel bei der OHG

    von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Die Vereinbarung einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer OHG empfiehlt sich, wenn alle Erben oder ein oder mehrere Vermächtnisnehmer der Gesellschafter ohne weitere Beschränkungen Nachfolger werden sollen. |

    1. Vorbemerkungen

    Enthält der Gesellschaftsvertrag einer OHG keine Regelung, führt der Tod eines Gesellschafters einer OHG zu dessen Ausscheiden (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Die auf seine Person bezogenen Rechte (z. B. Geschäftsführungsbefugnis, Stimm-, Informations- und Kontrollrechte) sowie die damit korrespondierenden Pflichten fallen ersatzlos weg. Die vermögensrechtliche Beteiligung (Anteil am Gesellschaftsvermögen) des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. mit § 105 Abs. 3 HGB). Die Anwachsung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der bisher festgelegten Kapitalanteile. Die Erben haben in diesem Fall lediglich einen Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB) gegen die Gesellschaft.

     

    Bei der Aufnahme einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag vollzieht sich der Übergang der Beteiligung nach dem Erbrecht. Der Erblasser setzt den gewünschten Nachfolger zum Erben oder als Vermächtnisnehmer in Bezug auf die Beteiligung an der Gesellschaft ein. Dabei unterliegt der Gesellschafter keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Person oder Qualifikation des Nachfolgers. Die Gesellschafterstellung wird ‒ entgegen der gesetzlichen Regelung ‒ vererblich gestellt und fällt damit in den Nachlass. Erst mit dem Tod des Gesellschafters steht endgültig fest, wer Nachfolger wird. Die Bindungswirkung tritt also erst mit dem Erbfall ein. Dies bietet die größtmögliche Gestaltungsfreiheit für den Gesellschafter ‒ die Mitgesellschafter haben keine Einflussmöglichkeit.

         

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