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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeberatung

    Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der Erbschaftsteuer unterliegt der Nachlass. Ob ein Recht im Todeszeitpunkt einen Nachlassgegenstand darstellt, ist insoweit aufzuklären. |

     

    Hat der Erblasser Vermögen in eine wirksam gegründete, rechtlich selbstständige und intransparente Vermögensmasse ausländischen Rechts ausgegliedert, ist es ihm nicht mehr zuzurechnen und gehört folglich nicht in die Erbmasse. Kann jedoch der Erblasser aufgrund vorbehaltener Befugnisse über das Vermögen weiterhin frei verfügen, ist die Vermögensmasse rechtlich als transparent zu betrachten und das Vermögen dem Erblasser weiter zuzurechnen. Es fällt beim Tod des Erblassers in den Nachlass und ist der Gesamtrechtsnachfolge zugänglich.

     

    Das Vermögen einer intransparenten, wirksam gegründeten und rechtlich selbstständigen Stiftung ist dem Stifter dagegen nicht mehr zuzurechnen. Es unterliegt schon deshalb nach inländischem Erbrecht nicht mehr der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen. Ist einer Stiftung vor dem Erbfall tatsächlich und rechtlich wirksam Vermögen zugeflossen, ist es nur noch der Stiftung zuzuordnen. Der Tod des Stifters ist insoweit erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung. Sind jedoch nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, sodass die Stiftung gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen.

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