08.10.2021 · Fachbeitrag · Geschäftsanteile minderjähriger Kinder
„Stimmen-Patt“ verhindert (ungewollte) Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht (BFH 14.4.21, X R 5/19). Die Stimmrechte seien dann nicht mehr Teil der Vermögenssorge der Mutter. Hier zeigt sich wieder einmal eindringlich, dass die Rolle des Ergänzungspflegers im Bereich der Unternehmensnachfolge nicht unterschätzt werden sollte.
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