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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Keine Regelverschonung bei vorherigem Antrag auf Optionsverschonung

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Wurde eine Optionsverschonung (volle Steuerbefreiung für Betriebsvermögen) zu Recht versagt, kann auch bei Rücknahme des Antrags auf Optionsverschonung keine Regelverschonung (Steuerbefreiung i. H. v. 85 %) begehrt werden (FG Münster 27.10.22, 3 K 3624/20 Erb, Abruf-Nr.  236917 ). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger erhielt von seinem Vater eine OHG-Beteiligung und verschiedene Grundstücke durch Schenkung. Bei einem Grundstück (Bedarfswert 500 EUR), das in der Schenkungsteuererklärung als Grundbesitz angegeben wurde, stellte sich später durch Feststellungsbescheid heraus, dass es sich um LuF-Vermögen handelt. In der Anlage „Steuerentlastung für Unternehmensvermögen“ zur Schenkungsteuererklärung erklärte der Kläger „unwiderruflich, dass für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch genommen“ werde. Das Betriebsvermögen der OHG-Beteiligung wurde mit einem gemeinen Wert von 293.000 EUR ausgewiesen und für den Anteil ihres Verwaltungsvermögens mit „90 % und mehr“ war die Zahl 0 angegeben.

     

    Das FA stellte den Bedarfswert der OHG-Beteiligung für Zwecke der Schenkungsteuer auf 298.000 EUR und die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 212.000 EUR fest. Es setzte die Schenkungsteuer i. H. v. 2.891 EUR fest unter Berücksichtigung von Vorerwerben bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 41.300 EUR. Hierbei wurde für die Anteile an der OHG keine Begünstigung für Betriebsvermögen angesetzt, da die beantragte volle Optionsverschonung wegen der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 % und infolge des zuvor gestellten Antrags auf Optionsverschonung auch die Regelverschonung nicht gewährt werden könne. Das zum LuF-Vermögen gehörende Grundstück blieb infolge der beantragten Optionsverschonung außer Ansatz.

     

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