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  • 24.08.2020 · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen durch Vermögensumschichtung und nach Verschmelzung

    | Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (sog. junges Verwaltungsvermögen), ist von der Begünstigung des § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a. F. ausgenommen. Streitig war, ob dies für Wertpapiere auch dann gilt, wenn diese aus Umschichtungen und Zukäufen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots entstanden sind, und ob infolge von Umwandlungen (Verschmelzungen) junges Verwaltungsvermögen entsteht (BFH 22.1.20, II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18, Abruf-Nrn. 217353 , 217349 , 217350 , 217351 , 217352 ). |