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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Anwendungsfragen zu disquotalen Einlagen in Kapitalgesellschaften

    von Dipl.-Finw. (FH) Ingo Krause, Referent für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie steuerliche Unternehmensbewertung der OFD NRW, Bad Laer

    | Bei der Unternehmensnachfolge werden oft noch zu Lebzeiten Anteile an Kapitalgesellschaften auf die nächste Generation übertragen. Häufig sind dann sowohl die übertragende als auch die Erwerbergeneration, z. B. Eltern und ihre Kinder, an der Gesellschaft beteiligt. Kommt es zu disquotalen Einlagen der Eltern (z. B. Grundstücke, Unternehmensanteile) in die Gesellschaft, profitieren auch die Kinder durch eine Wertsteigerung ihrer Anteile. PU analysiert die Behandlung disquotaler Einlagen aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Einbezug aktueller BFH-Entscheidungen. |

    1. Grundsätzliches zu disquotalen Einlagen

    Nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Häufigster Anwendungsfall in der Praxis ist die disquotale Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Die mit dem BeitrRLUmsG vom 7.12.11 (BGBl I 11, 2592) eingeführte Vorschrift fingiert eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten (Mit-)Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die Leistung eine Werterhöhung erfährt.

     

    • Hintergrund der Regelung

    Der § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG hat eine Besteuerungslücke insbesondere bei disquotalen Einlagen geschlossen, indem eine solche Einlage des Zuwendenden in eine Kapitalgesellschaft schenkungsteuerrechtlich einer Direktzuwendung an den (Mit-)Gesellschafter gleichgestellt wird (vgl. BR-Drs. 253/11 (B), S. 34). Der BFH hatte in diesen Fällen vor der Einführung des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Gesellschafter verneint, da es wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern fehlt, die zur Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG notwendig ist (vgl. z. B. BFH 9.12.09, II R 28/08, BStBl II 10, 566).