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  • · Fachbeitrag · Bewertungsrecht

    Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts aus einer Teilerbauseinandersetzung

    von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche

    | Bei einem anteiligen Grundstückserwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung kann ein niedrigerer gemeiner Wert nicht aus dem für den Anteil sachgerecht vereinbarten Kaufpreis abgeleitet werden (FG Düsseldorf 3.9.20, 11 K 2359/19, Rev. BFH II R 8/21 ). |

    1. Sachverhalt

    Streitig ist, ob sich aus einer Teilerbauseinandersetzung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gem. § 198 BewG für das Einfamilienhaus A ergibt, das der im Jahre 2017 verstorbenen Erblasserin F gehörte. Erben wurden der nicht mit F verwandte Kläger zu 40 % und der Bruder B der verstorbenen Erblasserin (Beigeladener) zu 60 %. Da B das Haus nicht übernehmen wollte, erfolgte im November 2017 eine Teilerbauseinandersetzung über das Grundstück, wonach der Kläger den auf B entfallenden Anteil für 48.000 EUR erwarb. Dieser Preis ergab sich aus dem Angebotspreis ähnlicher Objekte von 130.000 EUR abzüglich voraussichtlicher Sanierungskosten von 50.000 EUR = 80.000 EUR × 60 % Anteil des B. Das FA stellte den Grundbesitzwert für Zwecke der ErbSt i. H. v. 137.592 EUR fest. Der Einspruch, mit dem die Feststellung des aufgrund des vereinbarten Kaufpreises nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts i. H. v. 80.000 EUR begehrt wurde, blieb erfolglos, da der Kaufpreis nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbart worden sei.

    2. Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet, da das FA zu Recht davon abgesehen hat, aus der Teilerbauseinandersetzung den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Sinne von § 198 BewG i. H. v. 80.000 EUR abzuleiten.

     

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