· Fachbeitrag · Bewertung von Immobilien
Sachwert- versus Vergleichswertverfahren: Erben unterliegen vor dem BFH
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
Das FG darf ohne Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO) die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 S. 2 BewG mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen. Anlass für deren gerichtliche Überprüfung besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend gemacht werden oder offensichtlich sind ( BFH 11.3.26, II R 6/23, Abruf-Nr. 254565 ).
1. Sachverhalt
Die Kläger haben von dem am 22.1.17 verstorbenen Erblasser eine Eigentumswohnung (ETW) geerbt, für die sie den im Sachwertverfahren gem. §§ 189, 190 BewG ermittelten Grundbesitzwert mit 78.493 EUR angaben. Das FA stellte jedoch den Grundbesitzwert mit 170.000 EUR fest. Diesen Wert ermittelte es im Vergleichswertverfahren nach § 183 Abs. 1 BewG und fügte dem Bescheid den Ausdruck des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse in Niedersachsen bei.
Mit erfolglosem Einspruch machten die Kläger geltend, der Immobilien-Preis-Kalkulator genüge nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG. Das FA teilte daraufhin mit, die ETW könne statt auf Grundlage von Vergleichspreisen nach § 183 Abs. 1 BewG auch mit Vergleichsfaktoren gem. § 183 Abs. 2 BewG bewertet werden, was zu einem Grundbesitzwert von 153.456 EUR führen würde. Diesem Vorgehen widersprachen die Kläger.
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