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  • · Fachbeitrag · Bedarfsbewertung

    Zur Bewertung eines Kommanditanteils im vereinfachten Ertragswertverfahren

    von RA und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler, Krefeld

    | Der Substanzwert des Betriebsvermögens i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG stellt auch bei der Bewertung eines Kommanditanteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Mindestwert dar. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann jedenfalls dann nicht aus tatsächlichen Verkäufen ermittelt werden, wenn der Kommanditanteil erst 2,5 Jahre nach dem Bewertungsstichtag veräußert wird (FG Düsseldorf 3.4.19, 4 K 2524/16 F, Abruf-Nr. 210570 ). |

    1. Sachverhalt

    Die Ehefrau (EF) erbte im Dezember 2012 von ihrem Ehemann (EM) einen Kommanditanteil an einer KG von 25,25 %. EM war seit 2008 Berater der KG und hatte bis zu seinem Tod ein monatliches Beraterhonorar bezogen, unabhängig von seinen Ansprüchen als Kommanditist. EF schied im August 2015 aus der Gesellschaft aus, indem sie ihren Kommanditanteil auf den anderen Kommanditisten der KG und X als neuen Kommanditisten der KG übertrug.

     

    Im Rahmen der Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 BewG wählte die KG das vereinfachte Ertragswertverfahren und erklärte den Ertragswert des gesamten Betriebsvermögens mit a EUR, den Substanzwert mit b EUR und den gemeinen Wert des Kommanditanteils mit c EUR. Demgegenüber stellte das FA den Wert des Kommanditanteils der EF davon abweichend mit d EUR gesondert fest. Es ging dabei von einem Substanzwert als Mindestwert des Betriebsvermögens in Höhe von e EUR aus.

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