Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verschonungsregelung

    Wenn das Finanzamt überraschend den Schenker zur Kasse bittet

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    Große Unternehmensübertragungen (über 26 Mio. EUR) werden in der Praxis häufig so gestaltet, dass sie durch § 28a ErbStG nahezu vollständig steuerfrei bleiben. Diese Norm ermöglicht es, bei fehlender Leistungsfähigkeit des Erwerbers die auf begünstigtes Betriebsvermögen entfallende Schenkungsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Praktisch wird dies oft durch die Einschaltung vermögensschwacher Familienstiftungen erreicht: Die Übernehmerin – eine bewusst zu diesem Zweck neu errichtete privatnützige Stiftung – wird ohne oder nur mit wenig „schädlichem“ Privatvermögen ausgestattet, sodass sie die Steuer nicht aus eigenem Vermögen zahlen kann. Auf diese Weise kann begünstigtes Unternehmensvermögen trotz großer Volumina nahezu vollständig steuerverschont übertragen werden. Regelmäßig ist die Steuerersparnis nur ein verfolgtes Ziel, neben den Aspekten des dauerhaften Fortbestands des Unternehmens und des Vermögensschutzes. Was bislang nahezu komplikationslose Gestaltungspraxis war, wird aktuell in Zweifel gezogen.

    1. Die Rückkehr der Steuerpflicht durch die Hintertür?

    Lehmann (ZErb 25, 126 ff.) stellt die These auf, dass diese Gestaltung trügerisch sein könnte. Lehmann meint, dass trotz Steuererlass zugunsten des Erwerbers nach § 28a ErbStG der Schenker weiterhin als Gesamtschuldner für die Schenkungsteuer haftet. Der Erlass wirke nur persönlich zugunsten des Erwerbers, nicht jedoch für den mithaftenden Schenker. Kann der Staat somit die Steuer beim Schenker eintreiben, obwohl der Erwerber vollständig verschont wurde? Anders formuliert: Bleibt der Schenker am Ende doch Steuerschuldner, obwohl § 28a ErbStG scheinbar alle Steuerlast nimmt?

     

    Lehmann vertritt die Auffassung, dass der Schenker im Fall eines § 28a-Erlasses weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Wortlaut und Charakter des § 28a ErbStG: Die Begünstigung sei an die persönlichen Vermögensverhältnisse des Erwerbers geknüpft und stelle daher einen persönlichen Erlass dar. Entscheidend sei, dass der Erwerber nur verschont wird, wenn er selbst die Steuer mangels Eigenvermögens nicht begleichen kann. Folge: Der Erlass nach § 28a ErbStG wirkt nur zugunsten des Erwerbers persönlich und lässt die Steuerschuld des anderen Gesamtschuldners (Schenkers) unberührt. Rechtlich wird dies durch § 44 Abs. 2 S. 3 AO untermauert, wonach ein persönlicher Erlass in der Gesamtschuld die übrigen Schuldner nicht befreit.