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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer

    Junges Verwaltungsvermögen bei Umwandlungsvorgängen

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Ein aktueller Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.10.22 klärt Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie deren Folgen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Die wesentlichen Aspekte werden im Folgenden dargestellt. |

    1. Junges Verwaltungsvermögen durch Umwandlungen

    Umwandlungsvorgänge können sich in unterschiedlicher Weise auf die Qualifikation von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen auswirken. „Junges“ Verwaltungsvermögen liegt vor, wenn es dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG. Entscheidend ist eine betriebsbezogene Sichtweise.

     

    1.1 Verschmelzung

    Im Fall einer Verschmelzung handelt es sich um die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen schon bestehenden Rechtsträger oder zweier oder mehrerer Rechtsträger auf einen neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung. Bei einer sog. Aufwärtsverschmelzung (Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf eine Muttergesellschaft) wird der Muttergesellschaft junges Verwaltungsvermögen zugeführt. Die Aufwärtsverschmelzung führt bilanziell bei der aufnehmenden Gesellschaft zu einem Aktivtausch (einzelne Wirtschaftsgüter an Beteiligung). Der Zweijahreszeitraum beginnt bei dem aufnehmenden Rechtsträger neu, eine Anrechnung der Zurechnungszeit des bisherigen Rechtsträgers findet nicht statt. Gleiches gilt für Seitwärts- oder Abwärtsverschmelzungen, selbst wenn insofern bilanziell kein Aktivtausch vorliegt.

            

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