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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge und das Arbeitsrecht

    Der richtige Zeitplan für den Betriebsübergang ‒ Teil 1: Wer muss was wann und wie regeln?

    von Dr. Guido Mareck, stv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Beim (Teil-)Betriebsübergang kommt es für Veräußerer und Erwerber neben gesetzlichen Maßgaben auch auf das richtige Timing an. PU erläutert, wann der Betriebsrat ins Boot zu holen ist, Haftungsfragen zu klären sind, die Datenübertragung zu regeln ist und Arbeitsverhältnisse mit betroffenen Arbeitnehmern beendet werden sollten. Dieser erste Teil beschäftigt sich dabei vorrangig mit der Vorphase, der Beteiligung des Betriebsrats und der Vertragsgestaltung in Bezug auf die Datenübertragung. |

    1. Schritt 1: Anbahnung des Betriebsübergangs als Vorphase

    Sobald der Veräußerer sich entschließt, seinen Betrieb und/oder sein Unternehmen vollständig oder teilweise an einen anderen Inhaber zu übertragen, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann, ist die Vorphase des Betriebsübergangs eröffnet. Doch Vorsicht: Bereits in der Vorphase muss geklärt werden, ob ein Share oder ein Asset Deal vorliegt. Dahinter steht die Frage, ob der geplante Deal überhaupt dem Regelungs- und Anwendungsbereich des § 613a BGB und den damit verbundenen Problemfeldern unterliegt.

     

    • Share Deal vs. Asset Deal
    • a) Bei der Veräußerung und Übertragung von Anteilen am bisherigen Rechtsträger des Betriebs an Dritte, dem sogenannten Share Deal, handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB, da der Rechtsträger und Betriebsinhaber gleich bleibt.

     

    • b) Anders sieht es hingegen bei der Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils und der dazugehörigen materiellen sowie immateriellen Betriebsmittel auf einen Dritten als Erwerber aus. Dieser sogenannte Asset Deal fällt in den klassischen Anwendungsbereich des § 613a BGB.
       

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