· Fachbeitrag · Übertragung von Grundstücken und Unternehmensanteilen
Vor- und Nachteile von nachrangigen Nießbrauchsrechten – Teil 2
von Dipl.-Finw. (FH) Ingo Krause, Referent für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie steuerliche Unternehmensbewertung der OFD NRW, Bad Laer
Im ersten Teil der Beitragsserie (siehe PU 04/2026) stand die Position des mit einem nachrangigen Nießbrauch Belasteten im Mittelpunkt. Der folgende zweite Teil der Beitragsserie geht unter anderem der Frage nach, ob die Vereinbarung eines nachrangigen Zuwendungsnießbrauchs für den Bedachten vom Grundsatz her vorteilhaft ist oder auch mit Nachteilen behaftet sein kann.
1. Bereicherung beim mit einem nachrangigen Zuwendungsnießbrauch Bedachten
Das FG München (30.7.25, 4 K 888/25, ZEV 2026, 128) hat mit rechtskräftigem Urteil entschieden, dass die Bereicherung eines mit einem nachrangigen Zuwendungsnießbrauch Bedachten dadurch ermittelt wird, dass der Kapitalwert des nachrangigen zugewandten Nießbrauchs um den Kapitalwert des Nießbrauchs des „vorrangig“ Berechtigten gekürzt wird. In der Praxis sollte hierbei ein besonderes Augenmerk auf den Steuerentstehungszeitpunkt (s. u.) gelegt werden.
Im zugrunde liegenden Klagefall hatte der 1949 geborene Schenker C mit notariellem Vertrag vom 6.7.23 das Alleineigentum an mehreren Grundstücken an seinen Sohn V, den Vater des Klägers K übertragen.
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