· Fachbeitrag · Übertragung von Grundstücken und Unternehmensanteilen
Vor- und Nachteile von nachrangigen Nießbrauchsrechten – Teil 1
von Dipl.-Finw. (FH) Ingo Krause, Referent für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie steuerliche Unternehmensbewertung der OFD NRW, Bad Laer
In der Praxis erfreuen sich Übertragungen von Grundstücken und Unternehmensanteilen – z. B. von Eltern auf ihre Kinder – großer Beliebtheit. Zum einen wird aus steuerlichen Gründen dabei gerne ein Nießbrauch vereinbart, um die Bereicherung beim Erwerber und die damit einhergehende Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungssteuer zu verringern. Zum anderen spielen aber auch Absicherungs- bzw. Versorgungsgedanken eine Rolle. Und nicht selten möchte der bisherige Eigentümer auch nicht sämtlichen Einfluss auf Grundstück oder Unternehmensanteile auf einen Schlag verlieren. In der jüngeren Vergangenheit hat neben dem klassischen – unmittelbaren – Nießbrauchsvorbehalt oder Zuwendungsnießbrauch auch der nachrangige Nießbrauch an Bedeutung gewonnen. Der folgende Beitrag beleuchtet die unterschiedlichen Positionen von belasteten und berechtigten Personen beim nachrangigen Nießbrauch sowie die Besonderheiten beim Sukzessivnießbrauch und beim Nießbrauch mit Gesamtgläubigerstellung. Zudem wird aufgezeigt, dass die steuerlichen Folgen beim nachrangigen Nießbrauch nicht nur Vorteile mit sich bringen.
1. Betrachtung des mit nachrangigem Nießbrauch Belasteten
Der BFH hat mit Urteil vom 6.5.20 (II R 11/19, BStBl II 20, 746; sowie inhaltsgleich BFH 6.5.20, II R 12/19; veröffentlicht beim BFH ebenfalls am 3.9.20; ErbStB 2020, S. 313) entschieden, dass ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch den Erwerb des Bedachten auch dann mindert, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht (sog. nachrangiger Nießbrauch).
In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin T Gesellschafterin einer GbR. Ihren Gesellschaftsanteil hatte sie schenkweise von ihrer Mutter (M) unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs erhalten. Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2008 übertrug sie u. a. die Hälfte dieses Anteils schenkweise auf ihre Tochter S und behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Der Nießbrauch der M bestand fort.
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