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  • · Fachbeitrag · Typische Testamentsgestaltungen

    Übertragungen mit Nießbrauchsgestaltung

    von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg

    | Häufig wird ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, das zunächst den länger lebenden Ehegatten bedient und erst danach die Kinder bedenkt. Neben dem Berliner Testament sowie der Vor- und Nacherbschaft gibt es eine dritte Variante, in der die Vermögenssubstanz abschließend und endgültig bereits zu Lebzeiten des Eigentümers übertragen wird, dieser aber das Recht auf Fruchtziehung oder persönliche Nutzung zurückbehält oder als eine Art Gegenleistung eine Leibrente erhält. Letztere Testamentsform wird in diesem Beitrag detailliert betrachtet. |

    1. Zivilrechtliche Betrachtung

    Wenn zu Lebzeiten Eigentum ‒ beispielsweise an einer Sache ‒ verschafft wird, gehen die Rechte auf Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung über. Durch die Begründung des sogenannten Nießbrauchs gehen Nutzung und Fruchtziehung an den Berechtigten und lediglich die Verfügung an den Verpflichteten. Es wird zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch unterschieden. In diesem Beitrag soll es nur um den Vorbehaltsnießbrauch gehen, also darum, dass der ursprüngliche Eigentümer das Schenkungsgut überträgt und sich und/oder einem Dritten das Nießbrauchsrecht (das Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht) vorbehält. Der Nießbrauch ist als das Recht zu bezeichnen, eine durch Schenkung dann fremde Sache oder ein fremdes Recht nutzen zu können (§ 100 BGB; Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB).

     

    Die Ausübung des Nießbrauchs kann zwar einem anderen überlassen werden, das Nießbrauchsrecht ist aber im Grundsatz nicht übertragbar (§ 1059 BGB). Es erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB). Nießbrauch kann für sich und einen Dritten ausbedungen werden, in vielen Fällen handelt es sich dabei um den Ehegatten (von dem im Folgenden aus Gründen der Übersichtlichkeit die Rede sein wird). Zwei Abläufe sind dabei gängig:

                 

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