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  • · Fachbeitrag · Steuerliche Vertragsgestaltung

    Wichtiges zu Grundstücksübertragungen auf Angehörige in vorweggenommener Erbfolge, Teil 2

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Gerade bei geplanten Grundstücksübertragungen sollten steuerliche Überlegungen unbedingt vor Vertragsabschluss angestellt und ggf. in die vertraglichen Regelungen mit einfließen. Wird ein Grundstück übertragen, das vom Grundstücksübernehmer nachfolgend sowohl vermietet als auch eigengenutzt wird, besteht die Möglichkeit, durch gezielte Zuordnung von Anschaffungs- und Finanzierungskosten ein steueroptimales Ergebnis zu erreichen. |

    1. Zuordnung von Anschaffungs- und Finanzierungskosten

    Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten und dabei auch sich ergebende „Steuerspareffekte mitnehmen“ (BFH 27.7.04, IX R 54/02, Abruf-Nr. 050273). Besteht z. B. ein Gebäude aufgrund unterschiedlicher Nutzung aus mehreren Wirtschaftsgütern, ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn nicht ein Gesamtkaufpreis, sondern von vornherein Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter bzw. bestimmte Leistungen vereinbart werden. Es ist steuerrechtlich daher hinzunehmen, wenn der selbst genutzte Grundstücksteil teilentgeltlich oder unentgeltlich veräußert wird, während die Vertragsparteien für den vermieteten Grundstücksteil entsprechend der Verkehrswerte ein angemessenes Entgelt vereinbaren (BFH 1.4.09, IX R 35/08, Abruf-Nr. 091925).

     

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die vorgenommene Kaufpreiszuordnung auch den realen Wertverhältnissen entspricht. Das bedeutet, die vereinbarten Kaufpreisanteile dürfen nicht über den Verkehrswerten der jeweiligen Gebäudeteile liegen. Ferner darf die Kaufpreiszuordnung weder nur zum Schein getroffen worden sein noch missbräuchlich vorgenommen werden (BFH 1.4.09, IX R 35/08, Abruf-Nr. 091925).

          

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