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  • · Fachbeitrag · Grundsätze und Praxisempfehlungen

    Steuerliche Abschirmwirkung von Familienstiftungen in Liechtenstein

    von RA/StB Thorsten Klinkner und RA Dr. Alex Janzen, FA für Steuerrecht/FA für Bank- und Kapitalmarktrecht, www.unternehmerkompositionen.com

    | Seit dem Jahr 2009 lässt es der deutsche Gesetzgeber nach § 15 Abs. 6 AStG zu, dass ausländische Familienstiftungen mit dem Sitz oder der Geschäftsleitung in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Bundesrepublik eine steuerliche Abschirmwirkung entfalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG erfüllt und nachgewiesen werden. |

    1. Zustandekommen des § 15 Abs. 6 AStG: eine erzwungene Regelung

    In Liechtenstein errichtete Familienstiftungen gehören zu den juristischen Personen des Privatrechts bzw. zu den verselbstständigten Zweckvermögen (FG Münster 14.8.19, 13 K 3170/17 K) und müssten als solche gegenüber dem Stifter und den Begünstigten der Stiftung auch in Deutschland eine steuerliche Abschirmwirkung entfalten, wie es für rechtsfähige Stiftungen gilt, die in der Bundesrepublik nach deutschem Recht errichtet sind (einführend zu Familienstiftungen in Liechtenstein siehe Hosp/Langer, BB 2011, 1948).

     

    Eine solche Abschirmwirkung ließ der deutsche Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes im Jahr 1972 (Außensteuerreformgesetz vom 8.9.72, BGBl I 72, 1713, zur Entstehungsgeschichte des § 15 AStG siehe Kraft in: Kraft, AStG, § 15 Rn. 1 ff., 2. Aufl. 2019) für ausländische Familienstiftungen nicht zu. Stattdessen ordnete § 15 Abs. 1 EStG in der Fassung des Außensteuerreformgesetzes 1972 eine generelle Zurechnung von Vermögen und Einkommen ausländischer Familienstiftungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter und nachrangig an die unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten „entsprechend ihren Anteil“ an (einleitend zur Einkommenszurechnung siehe Wassermeyer, IStR 2009, 191; Schönfeld, IStR 2009, 16; Schütz, DB 2008, 603).

     

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