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  • · Fachbeitrag · Gesetzessystematische Vereinfachungen im ErbStG

    Steuerreduzierung bei Steuerübernahme und Übertragungssplitting

    von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg

    | Die Höhe der Erbschaftsteuer berechnen zu wollen heißt, den Dreisatz beherrschen zu müssen. Jeder Praktiker weiß, wie kompliziert ein Erbschaftsteuerbescheid sein kann, wenn es z. B. um die Anwendung des § 10 Abs. 6 ErbStG (Schuldenabzug) oder die Ermittlung des steuerpflichtigen begünstigten Betriebsvermögens (§ 13b ErbStG) geht. Da überrascht es dann, dass das Erbschaftsteuergesetz vom Gesetzgeber bewusst installierte Vereinfachungen ausweist, die bei verständiger Anwendung zu teilweise deutlicher Mindersteuer führen. PU stellt drei von ihnen vor. |

    1. Steuern sparen durch die Anwendung von § 10 Abs. 2 ErbStG

    1.1 Technik und Wirkung des § 10 Abs. 2 ErbStG

    Ein zentraler Gedanke des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ist das Bereicherungsprinzip, das in § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG zum Ausdruck gebracht ist: „Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers […]“. Es ist daher konsequent, dass derjenige, der den Vermögenszuwachs erfährt, auch Steuerschuldner ist (vgl. § 20 Abs. 1 ErbStG). Ebenso ist es folgerichtig, dass dem Erwerber, der auf seinen Erwerb nicht mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet wird, weil ihm diese von einem Dritten abgenommen wird, eine entsprechend höhere Bereicherung zugewiesen wird.

     

    Geregelt ist dieses Prinzip in § 10 Abs. 2 ErbStG, wo es heißt: „Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs […] mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.“ Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ErbStG erweckt zunächst den Eindruck einer extrem profiskalischen Norm, weil eine Steuer auf die Steuer berechnet wird. Diese verkennt aber, dass die Übernahme der Steuer regelmäßig eine steuergünstige Gestaltung ist (Konrad in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 10 Rn. 65). Um diese Aussage zu verdeutlichen, werden beide Wege ‒ einmal ohne und einmal mit Steuerübernahme ‒ gegenübergestellt:

             

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