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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Informationspflichten beim Unternehmensverkauf

    von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Den Verkäufer eines Unternehmens treffen bei der Vertragsanbahnung Informationspflichten, die deutlich über das hinausgehen, was bei einem Kaufvertrag über andere Gegenstände üblich ist. Dass es dabei u. U. auf den genauen Wortlaut einzelner Formulierungen ankommt, zeigt eine Entscheidung des OLG München (3.12.20, 23 U 5742/19, NZG 21, 423), in der die Erklärung des Verkäufers bis in einzelne Formulierungen hinein untersucht wurde, um daraus Rechtsfolgen abzuleiten. In einer Krise des Unternehmens verschärfen sich die Anforderungen an den Verkäufer zusätzlich. |

    1. Allgemeines zum Unternehmenskauf

    Hinsichtlich der rechtstechnischen Gestaltung sind beim Unternehmenskauf die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der das Unternehmen tragenden Gesellschaft (Share-Deal) und die Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens (Asset-Deal) zu unterscheiden. Diese beiden unterschiedlichen rechtlichen Gestaltungen können auch zu verschieden ausgestalteten Informationspflichten führen.

     

    • Beispiel 1

    Die A-GmbH betreibt in Köln ein Restaurant und in Frankfurt ein Hotel. Der Gastronomie- und der Hotelleriebetrieb sind betriebswirtschaftlich in keiner Weise miteinander verbunden. Überschneidungen im Lieferanten- und im Kundenkreis bestehen nicht. Interessent I möchte den Gastronomiebetrieb in Köln erwerben; an dem Hotel in Frankfurt hat er hingegen kein Interesse.

     

    Variante 1

    G, Alleingesellschafter der GmbH und deren einziger Geschäftsführer, ist bereit, nur die Gaststätte an I zu veräußern.

     

    In dieser Konstellation wird man voraussichtlich einen Asset-Deal abschließen. Die Informationspflichten des G beziehen sich dann allein auf den Gastronomiebetrieb.

     

    Variante 2

    G ist nicht bereit, die Gaststätte allein zu veräußern. Wenn er sich von dieser trennt, will er sich insgesamt von der GmbH lösen und deshalb die Gastronomie und das Hotel zusammen verkaufen.

     

    In dieser Konstellation spricht einiges dafür, dass ein Share-Deal abgeschlossen wird und I also den Geschäftsanteil oder die -anteile an der GmbH erwirbt. Auch wenn I beabsichtigen sollte, das Hotel unmittelbar weiterzuveräußern oder den Betrieb einzustellen, beziehen sich die Informationspflichten des G in diesem Fall auf das von der GmbH insgesamt betriebene Unternehmen, zu dem sowohl die Gastronomie als auch das Hotel gehören.

           

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